Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.09.1994 – 1 StR 365/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 365/94
8. September 1994
in der Strafsache
gegen
1. Ayhan A > aus NEE. geboren am MR. GENE 1968 in Tem (TEE) ,
2. Ismail B > Aaus ME. seboren am bb. in 1970 in Are (TEE) ,
wegen zu 1.) Raubes u. a.
zu 2.) schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1994 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten AB segen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch in Nr. I. 3. der Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Angeklagte AUMB schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Raubes in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Fällen der gefährlichen Körperverletzung.
2. Auf die Revision des Angeklagten BB wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten BEWEB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte Alb trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten AGB wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit in nicht geringer Menge sowie des Raubes in Mittäterschaft und zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung" (Nr. I. 3. der Urteilsformel) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten BB wegen "schweren Raubes und zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung" (Nr. I. 4. der Urteilsformel) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten AB die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich jeweils mit der Sachbeschwerde gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel des Angeklagten AU hat im Ergebnis keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten Bee führt zur Aufhebung seiner Verurteilung.
I. Die Revision des Angeklagten Aa ist unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juni 1994 zutreffend dargelegt hat, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die gleichwohl nachträglich gegen den Schuldspruch vorgebrachten Beanstandungen sind daher unbeachtlich. Doch bedurfte die unverständliche Formulierung des Schuldspruchs in Nr. I. 3. der Urteilsformel der Klarstellung, die der
Senat entsprechend der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen vorgenommen hat.
2. Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten AZUEEEEB nicht ergeben.
II. Die Revision des Angeklagten Bew hat Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Täter und damit auch Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15). Die Revision beanstandet mit Recht, daß die bisherigen Feststellungen die für eine Verurteilung als Mittäter des Raubes erforderliche Absicht des Angeklagten Bee, die von ihm und den anderen Tatbeteiligten während des Raubgeschehens weggenommenen Gegenstände sich selbst zuzueignen, nicht belegen. Nach Auffassung des Landgerichts wurde der Angeklagte BB neben den anderen Tatbeteiligten nur als einer der "Geldeintreiber" tätig, die dem Angeklagten Ale zur Befriedigung seiner vermeintlichen Forderung über 6.000 DM aus Heroingeschäften verhelfen wollten. Zwar findet sich im Urteil die Formulierung "da beide ein materielles Interesse an der Einholung der Schulden hatten", doch fehlt es an konkreten Feststellungen dazu, worin dieses materielle Interesse - auch - des Angeklagten Bw bestanden haben sollte.
Daß andere Tatgenossen eines Angeklagten von Zueignungsabsicht geleitet werden, genügt nicht. Hat der Tatbeteiligte eine solche Absicht nicht, so ist es bedeutungslos, ob sein Tatbeitrag nach allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wären (BGHR aaO m.w.N.). Deshalb bedarf die Sache der näheren Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß dieser Feststellungen treffen kann, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten BEEEB belegen.
2. Zwar weist der Schuldspruch "wegen zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung" an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch besteht - entgegen der Formulierung des Schuldspruchs in Nr. I. 4. der Urteilsformel - insoweit, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend angenommen hat, Tateinheit auch
mit dem Raubdelikt. Daher zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes die Aufhebung der gesamten Verurteilung des Angeklagten BB nach sich.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Wahl