Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.02.1997 – 1 StR 804/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 804/96 Maincnen L vom
25. Februar 1997
in der Strafsache
gegen
1. Wolf Roland H aus CD geboren am Ep :9%3 in = v
2. Robert E aus OD, seboren am 1934 in D '
3. Herbert M aus MEER dort geboren am 1961,
wegen zu 1. und 3.: schweren Raubes u. a. zu 2.: Anstiftung zum Diebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Nebenkläger im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die
Angeklagten Hund VE zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten HOEEEEEED 215 Mittäter des schweren Raubes (Fall I) begegnet keinen
rechtlichen Bedenken:
(Mit-)Täter eines Raubes kann nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Überläßt er den Beutegegenstand sogleich der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters, liegt Zueignungsabsicht in diesem Sinne aber auch dann vor, wenn er mit der "Überlassung der Sache an den anderen Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt" (BGHSt 17, 87, 92), wobei der Vorteil unmittelbar oder mit-
telbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGHSt
- GS - 41, 187, 194, 196). Danach genügt also bereits ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an den weggenommenen Sachen (BGH StV 1990, 160; BGH, Beschl. vom
8. September 1994 - 1 StR 365/94; BGH StV 1988, 526: Finanzieller Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne). Daß diese Voraussetzungen beim Angeklagten Ha gegeben sind, liegt auf der Hand: Er überließ zwar die Geldbeute den Tresoraufbrechern und die (fremden) Geschäftsunterlagen dem eigentlichen Auftraggeber. Für seinen wesentlichen Tatbeitrag - Planung des schweren Raubes, Anwerben und Einweisen der Tresoraufbrecher, Entgegennahme und Ablieferung der dem Tresor entnommenen Geschäftsunterlagen - sollte er
DM 50.000 erhalten. Obwohl der Angeklagte also nicht die Beute selbst für sich beanspruchte, hatte er die Absicht, aus deren Nutzung (hier: Übergabe der entwendeten Geschäftsunterlagen) in Form einer Belohnung mittelbar einen
wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Maul Ulsamer Granderath
Brüning Boetticher