Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 07.09.1994 – 5 StR 478/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 7. September 1994

in der Strafsache gegen

Zoran P aus FB. geboren am 1959 in CD (Jugoslawien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Dezember 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. August 1994 bemerkt der Senat:

Die Kammer hat zu Recht unter Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den Antrag der Verteidigerin, den Zeugen vOBMBB im Ausland zu laden, abgelehnt. Der 5. Strafsenat hält bei Auslegung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht eine Beweisamtezipation für zulässig, für welche die beim Augenschein von der Rechtsprechung entwickelten engeren Grenzen nicht gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994

- 5 StR 8/94 und 5 StR 95/94 -, letzterer veröffentlicht in StV 1994, 283). Diese Ansicht steht im Einklang mit der des 1. Strafsenats (vgl. BGH StV 1994, 229). Eine Divergenz, wie sie der 1. Strafsenat im Urteil vom 21. Juni 1994 - 1 StR 180/94 - annimmt, besteht nicht.

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