Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 22.03.1994 – 5 StR 8/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 8/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. März 1994 in der Strafsache
gegen
1. Ssasfett Ra u „aus Sc, geboren am BB. EEB 1964 in Lee (Su).
2. Dirk Siegfried wilfried Ed Ein»
geborener Bm aus Hain. geboren am @&. EEE 1962 in Homme,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Sa
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1994 beschlossen!
Die Revisionen der Angeklagten Ro und Eon gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 1993 werden nach S 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Zu der von dem Angeklagten RO erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts merkt der Senat an:
Mit der zulässig erhobenen Rüge macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, daß es für die Beurteilung der Ablehnung eines Beweisamtrags auf die in der Hauptverhandlung verkündete Begründung ankommt und somit nicht auf eine schriftliche Begründung, die in der Hauptverhandlung nicht verkündet worden ist, zwar zu den Akten ge” langt, dem Verteidiger jedoch - wie in der Revisionsbegründung glaubhaft gemacht - erst nach Abschluß der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Der zu begründende (S 34 StPO) Gerichtsbeschluß nach S 244 Abs. 6 StPO, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, ist in der Hauptverhandlung ZU verkünden (5 35 Abs. 1 stpo); er ist, einschließlich des wesentlichen Inhalts der Begründung, gemäß 8 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 StPO Rdn. 58; Engelhardt,
ebenda § 273 StPO Rdn. 12 f.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 766). Danach ist davon auszugehen (5 274 Stpo), daß der Antrag allein mit der Begründung "als unzulässig" abgelehnt worden ist, daß er "offensichtlich der Verschleppung dienen soll(e)".
Daß damit die Ablehnung des Beweisamtrags wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch bei der hier gegebenen Verfahrenslage ausreichend begründet worden ist, liegt eher fern. Indes setzt die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Prozeßverschleppung neben der Intention des Antragstellers, das Verfahren zu verzögern, voraus, daß das Gericht überzeugt ist, die beantragte Beweiserhebung könne nichts zugunsten des Antragstellers ergeben (BGHSt 21, 118; 29, 149, 151); mithin darf - bei zulässiger Beweisamtizipation (Alsberg/Nüse/Meyer, aaO S. 641 £f.) - notwendig auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die beantragte Beweiserhebung nicht gebieten. Über einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen ist gemäß Ss 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu befinden. Daher umfaßt die Annahme der Prozeßverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (vgl. zur Überflüssigkeit des Belegs der Prozeßverschleppung im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: Herdegen aaO Rdn. 85, 106).
Daß die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
vorlagen, war aber - gerade auch für den Antragsteller - in der gegebenen Verfahrenssituation, die im Urteil, vom Beschwerdeführer unwidersprochen, dokumentiert ist, der-
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art offensichtlich, daß es dafür hier näherer Begründung nicht bedurfte: Es ergab sich im einzelnen insbesondere aus dem sonstigen Beweisergebnis, namentlich aus der Einlassung des Angeklagten Rob zu Beginn der Hauptverhandlung, aus der Änderung seiner Einlassung im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Beweisamtrag, aus ihren Begleitumständen (vgl. UA S. 25;
Blatt 24 R Protokollband), aus dem Zeitpunkt der Beweisamtragstellung und aus der erheblichen Selbstbelastungsgefahr für die Zeugin, deren Erscheinen und Aussage nicht erzwingbar waren,
2. Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt
Dr. EB vom 7. und 17. März 1994 sowie Rechtsanwalt WEB vom 9. März 1994 haben dem Senat vorgelegen. Angesichts der unter 1 genannten Begründung kommt es auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt WEB zu der erörterten Verfahrensrüge des Mitangeklagten nicht an, so daß der Senat deren Nachgang nicht abzuwarten hat.
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