Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 07.09.1994 – 5 StR 467/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 467/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. September 1994 in der Strafsache gegen

Dieter O gu aus rei. geboren am WB 1955 ir gu.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1994 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten OB irc das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Februar 1994, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach S$S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten oc En wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 189 GVG. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, nahm an der Hauptverhandlung von Beginn an der "Dolmetscher Herr KW" teil, ohne daß dieser den Dolmetschereid nach § 189 Abs. 1 GVG leistete oder sich nach S 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid berief. Nach Abschluß der Vernehmungen der polnischen Zeugen TB und Henryk SW weist das Protokoll vielmehr aus: "Anträge auf Vereidigung des Dolmetschers wurden nicht gestellt. Der Dolmetscher blieb

gemäß § 79 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen." Der Senat schließt daraus, daß der Dolmetscher in der Hauptverhandlung tätig geworden ist.

Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (S 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Einer der Fälle, in denen ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen

§ 189 GVG beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 328; BGHR GVG

$S 189 Abs. 2 Vereidigung 1), liegt nicht vor.

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