Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 07.09.1994 – 2 StR 431/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı N \ vom
7. September 1994 in der Strafsache
gegen
Milan PD ea E . in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am eb. EEE
1959 in SED (SUCHE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1994
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
! 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Gegenstände eingezogen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Zeugen MB angesprochen und von ihm 10,-- DM verlangt. Als dieser das Ansinnen ignorierte, warf ihn der Angeklagte zu Boden und trat ihm aus Wut mit dem beschuhten Fuß mehrfach gegen den Kopf, so daß dieser stark blutete und das Bewußtsein verlor. Der Angeklagte entfernte sich anschließend einige Meter, kehrte dann aber zurück, um nunmehr das bewußtlose Opfer zu "berauben". Er fand aber in den Mantel- und Jackentaschen kein Geld, daraufhin trat er dem immer noch bewußtlosen Tatopfer erneut mindestens zweimal gegen den Körper.
Dieser festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen versuchten Raubes. Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NStZ 1983, 380, 381 m.w.N.; 1983, 364, 365). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH NStZ 1982, 380, 381 m.w.N.), und zwar auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewußtlos ist (BGH DRiZ 1972, 30, 31). Vorliegend hat der Angeklagte erst, als er das Tatopfer aus Wut niedergeschlagen hatte, den Entschluß gefaßt, diesem
Geld wegzunehmen. Es fehlt deshalb die "finale" Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung. Der Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381; für S 178 StGB: BGH NJW 1984, 1632 m.w.N.; NStZ 1986, 409) weitergewirkt habe, da das Tatopfer bewußtlos am Boden lag, als der Angeklagte dessen Taschen nach Geld durchsuchte.
Ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes scheidet bei dieser Sachlage daher aus. In Betracht kommt vielmehr nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls. Da nicht zu erwarten ist, daß andere Feststellungen als bisher getroffen werden könnten, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs, die Einziehungsanordnung kann jedoch bestehen bleiben.
Jähnke Maier Niemöller
Gollwitzer Detter