Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 06.09.1994 – 1 StR 452/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. September 1994 in der Strafsache
gegen
Martin Mm Acaus VOEREEEEEE, geboren am MB. ip 1938 in Um (X) ,
wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. April 1994 im Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die neuen Einzelstrafaussprüche in den Fällen A II 2 und 4 des landgerichtlichen Urteils vom 26. April 1993 richtet (vgl. dazu Urteil und Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1993 - 1 StR 712/93).
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Gesamtstrafenbildung des erneuten Urteils.
Die mit Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 1992 abgeurteilte Tat ist im Dezember 1985 begangen worden, hätte also schon Gegenstand des früheren Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 1987 sein können. Diese - noch nicht erledigte - Verurteilung entfaltete Zäsurwirkung mit der Folge, daß für die vier jetzt abgeurteilten Taten, die der Angeklagte sämtlich nach dem 9. Februar 1987 begangen hat, eine selbständige Gesamtstrafe festgesetzt werden mußte (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 15; Vogler in LK 10. Aufl. 8 55 Rdn. 12, 14; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 5). Das hat die Strafkammer verkannt. Sie durfte nicht, wie es geschehen ist, unter Auflösung der vom Landgericht Darmstadt am 3. April 1992 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe aus der damals verhängten Freiheitsstrafe (von einem Jahr) und den Einzelstrafen in den Fällen A II 1 bis 3 des landgerichtlichen Urteils vom 26. April 1993 eine Gesamtfreiheitsstrafe (von drei Jahren) bilden und die im Fall A II 4 dieses Urteils festgesetzte Freiheitsstrafe (von zwei Jahren und sechs Monaten) gesondert verhängen.
Durch die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte möglicherweise beschwert.
Es verbleibt daher bei der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die das Landgericht Darmstadt am 3. April 1992 (bei Strafaussetzung zur Bewährung) verhängt hat, und es ist für alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten auf eine Gesamtstrafe zu erkennen (58 53 und 54 StGB).
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Brüning