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BGH Entscheidung vom 21.12.1993 – 1 StR 712/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

vom

21. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

Martin Ma aus VERREEEEEEE Senoren am MEN 1938 in Un (( -

Ante DER aus VRR seboren ar EEE 1962 in KR (ED) .

wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 1 in der Verhandlung, Staatsanwalt MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: EB

als Verteidiger des Angeklagten 8.

Rechtsanwalt EEE aus vo

als Verteidiger des Angeklagten DEM.

Justizassistent z. A. EIS

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1993, soweit es den Angeklagten Mk betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen A II 2 und 4 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten MB betreffenden Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie den Angeklagten Dabro betrifft. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten MB wesen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten vb wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision, die auf den Strafausspruch in den Fällen eines waffenrechtlichen Verstoßes (A II 2 und 4 der Urteilsgründe) beschränkt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, soweit es den Angeklagten MB betrifft. Soweit es den Angeklagten DM petrifft, hat es keinen Erfolg.

I. Verurteilung des Angeklagten Mesin

1. Zu Recht rügt die Revision, bei der Tat A II 4 der Urteilsgründe (für die das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat) habe die Strafkammer nicht geprüft, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 52 a Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegt.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesem Fall vor, die Waffen (Pistolen und Maschinenpistolen) "gewinnbringend im hiesigen Raum abzusetzen". Deshalb liegt nahe, er habe gewerbsmäßig gehandelt und damit das in $S 52 a Abs. 2 Satz 2 WaffG aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht. Das ist der Fall, wenn sich der Täter durch wiederholte Verstöße gegen das Waffenrecht eine fortlaufende Einnahmequelle

von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen wollte (BGH NStZ 1988, 133). Gewerbsmäßig kann der Angeklagte auch dann gehandelt haben, wenn es ihm, was das Landgericht für möglich hält, darum ging, durch das Absetzen alter, für die Bewaffnung kroatischer Soldaten weniger brauchbarer Maschinenpistolen "Geld für den kroatischen Freiheitskampf" zu erlangen. Auf diese Frage geht die Strafkammer, die lediglich einen minder schweren Fall i. S. v. S 52 a Abs. 3 WaffG verneint, nicht ein. Das ist ein Mangel, auf dem die Wahl des Strafrahmens beruhen kann:

Zwar liegt bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall nur "in der Regel" vor. Doch entfällt die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels nur, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450). Die erforderliche Gesamtwertung hat der Tatrichter vorzunehmen.

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch bei der Tat A II 2 der Urteilsgründe ausgewirkt haben (für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat). Der entsprechende Einzelstrafausspruch hat daher keinen Bestand.

Zudem bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der die Strafkammer hier einen minder schweren Fall i. S. v. S 52 a Abs. 3 WaffG und § 22 a Abs. 3 KWKG annimmt. Strafmildernd ist vor allem ins Gewicht gefallen, daß der Ange-

klagte "diese Tat nur begangen hat, um seinem Heimatland zu helfen". Das ist indes eine einseitige Betrachtung. Zwar läßt 5 A6 Abs. 2 StGB zu, eine solche Motivation zugunsten des Täters zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung aller Umstände durfte aber nicht außer Betracht bleiben, daß es besonders verwerflich ist, Waffen in ein akutes Krisengebiet wie das ehemalige Jugoslawien zu liefern.

Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die verhäng-

te Gesamtstrafe.

II. Verurteilung des Angeklagten Dabro

Die Nachprüfung des Strafausspruchs auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Diesem Angeklagten durfte das Landgericht zugute halten, er sei von seinem Onkel verleitet worden und habe für seine Tätigkeit kein Geld erhalten.

Soweit die Strafkammer (als sog. Beziehungsgegenstände i. Ss. v. 8 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) am 7. April 1992 sichergestellte Waffen nebst Munition eingezogen hat und (nach S 73 Abs. 1 Satz 1 StGB nF) der Verfall eines am selben Tag

sichergestellten Betrags von 3.000 DM angeordnet worden ist, bleibt die landgerichtliche Entscheidung bestehen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath wahl