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BGH Beschluss vom 01.09.1994 – 1 StR 532/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/94

1. September 1994

in der Strafsache

gegen

Fazlii KEE aus MEER. geboren an. EB 1964 in TEE (TER) .

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie auch die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" begegnet hier - trotz der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge Drogensucht (S 21 StGB) - keinen rechtlichen Bedenken.

Motive und Durchführung der zielstrebig geplanten Mordtaten, das Vorliegen von 2 Mordmerkmalen im

1. Fall und von 3 Mordmerkmalen im 2. Fall sowie jeweils die Begehung eines schweren Raubes (mit Todesfolge), lassen die Taten im Schuldgehalt als so schwerwiegend erscheinen, daß trotz der

- zunächst - durch § 21 StGB geminderten Schuld die

Strafaussetzung nach einer Mindestverbüßungsdauer

von 15 Jahren unangemessen wäre. Gribbohm Foth Granderath

Brüning wahl