Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 31.08.1994 – 2 StR 366/94

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 _StR_366/94 Aeimungen vom

31. August 1994

in der Strafsache gegen

Fred Hartmut K EEE „aus Mei. geboren am @. Em 1961,

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in vom 31. August 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter

Athing als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten,

Justizsekretärin > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

der Sitzung

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. März 1994 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (versuchten) Raubes und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge hat der Angeklagte am 3, Januar 1993 seiner Nachbarin deren Handtasche entrissen, um das darin vermutete Bargeld an sich zu bringen. Am 23. Juni 1993 bedrohte er die 11-jährige B. mit einem Messer, öffnete deren Bluse und griff ihr an die durch ein Unterhemd bedeckte Brust. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei beiden Taten auf Grund Alkoholkonsums im Zusammenwirken mit einer frühkindlichen Hirnschädigung im Zustand völliger Schuldunfähigkeit befand. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen den Maßregelausspruch

und beanstandet die Verletzung formellen wie sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht rechtsfehlerfrei dargetan

sind.

Die Anwendung von § 63 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9; BGH, Urt. v. 21. September 1993 - 4 StR 374/93). Die Vorschrift ist grundsätzlich nicht anwendbar in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuß von Alkohol oder andere berauschende Mittel. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB S 63 Zustand 2, 9, 12, 13; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93). Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von SS 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, daß der Angeklagte an einem geistigen oder seelischen ZUustand leidet, der für sich allein die Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB begründen könnte.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen Analphabet und leidet an einer intellektuellen Minderbegabung vom Grade einer leichten Debilität. Er ist mehrfach vorbestraft und in einem der früheren Verfahren mit dem Ergebnis untersucht worden, daß eine Beeinträchtigung seiner SteuerungSsfähigkeit nicht gegeben sei. Im vorliegenden Verfahren haben die Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Angeklagte sei bei voller Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit generell vermindert steuerungsfähig; beim Hinzutreten von Alkoholgenuß seien die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht auszuschließen.

Diese Würdigung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Feststellung, der Angeklagte sei bei, einem IQ von 83 allein auf Grund seiner Minderbegabung vermindert schuldfähig, zu Recht getroffen hat. Zwar kann Schwachsinn zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht. Hier haben die Sachverständigen nicht einmal einen vollständigen Intelligenztest durchgeführt, da ein solcher wegen der mangelnden Lese- und Schreibkenntnisse des Angeklagten nicht möglich gewesen sei. Auch die Ursache der Minderbegabung konnten sie nicht ermitteln, sie vermuten lediglich "mit 80 % Wahrscheinlichkeit" einen frühkindlichen Hirnschaden. Inwieweit mangelnde Förderung in der vom Angeklagten besuchten Sonderschule zu dem gegenwärtigen Leistungsstand

beigetragen hat, bleibt danach offen. Dementsprechend äu-Bert sich das Landgericht auch nicht dazu, welchem der in

S 20 StGB bezeichneten Merkmale die geistige Beeinträchtigung des Angeklagten zuzuoränen ist. Sonstige schwerwiegende Auffälligkeiten, welche auf eine verminderte Schuldfähigkeit deuten, teilt das Urteil nicht mit. Insbesonders aber fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit den früher erhobenen Befunden und Beurteilungen. Sie weichen in ihren Ergebnissen von der jetzigen Beurteilung so stark ab, daß eine Auseinandersetzung mit ihnen unerläßlich war.

Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder gegebenenfalls in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) bedarf daher auf der Grundlage der bestehenbleibenden Feststellungen zu den begangenen rechtswidrigen Taten neuer Prüfung.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Athing