Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 31.08.1994 – 2 StR 338/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 338/94
2 kacık vom
31. August 1994
in der Strafsache gegen
Branko B EEE 4 Aaus OH ae ME, <seboren am «. EEE 1954 in Dep (SUCHE), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklag-
ten werden verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte. auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der General-
bundesanwalt vertritt, hat im Strafausspruch Erfolg. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
II.
Dem Schuldspruch liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Als der Angeklagte am 28. Juli 1993 von einem Besuch in Kroatien nach On MB in seine Wohnung zurückkehrte, stellte er fest, daß ihn seine Ehefrau mit dem gemeinsamen 7-jährigen Sohn verlassen hatte. Der Angeklagte fuhr zur wohnung seiner Stieftochter Aseneta und deren Ehemann Miomir HOEB. Er nahm an, diesen sei die Adresse seiner Ehefrau bekannt, "und wollte sie dazu bewegen, sie ihm zu geben". Beide erklärten dem Angeklagten wahrheitsgemäß, ihnen sei der derzeitige Aufenthalt seiner Ehefrau nicht bekannt. Der Angeklagte wurde "zornig, schrie, tobte und forderte sie auf, mit zu seinem Pkw zu kommen und in dem Auto mit ihm mitzufahren, wobei er hoffte, daß sie ihm den Weg zu dem derzeitigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau zeigen würden. Dabei drohte der Angeklagte, der genau wußte, wie sehr seine Stieftochter Aseneta Angst vor seinen früheren Wutausbrüchen und Gewalttätigkeiten in der Familie gehabt hatte, den beiden jungen Eheleuten, wenn sie jetzt nicht mitkommen würden, würde er ihnen draußen auf der Straße auflauern und sie umbringen wie Tiere, nämlich wie Katzen. Die beiden jungen Leute stiegen aus Angst um ihr Leben in den Pkw des Angeklagten und fuhren mit. Während der Fahrt
drohte der Angeklagte sie umzubringen, wenn sie ihm die Adresse seiner Ehefrau nicht preisgeben würden.
Unter der Ki prücke au ME hielt der Angeklagte an, öffnete den Kofferraum und machte sich darin zu schaffen. Dabei forderte er Aseneta und ihren Mann auf, ihm sofort zu sagen, wo seine Ehefrau sei, andernfalls werde "er sie jetzt beide umbringen und in den M@B werfen." Die Stieftochter glaubte, der Angeklagte werde aus dem Kofferraum eine Waffe herausholen und sie und ihren Ehemann töten. Sie erklärte ihm, daß sie in ihrer Wohnung einen Zettel mit einer Telefonnummer habe, unter der seine Ehefrau erreichbar sei. Der Angeklagte veranlaßte den Ehemann seiner Stieftochter, den Zettel mit der Telefonnummer aus der Wohnung zu holen. Dabei drohte er ihm, falls er irgendjemand anderen oder die Polizei anrufe, dann bringe er Aseneta, die mit dem Angeklagten derweil im Pkw warten mußte, um. Nachdem er den Zettel mit der Telefonnummer erhalten hatte, verlangte er von seiner Stieftochter, ihre Mutter telefonisch aufzufordern, sofort mit dem Sohn Marco nach Hause zu kommen. Dem anschließenden Telefongespräch, das der Ehemann der Stieftochter des Angeklagten führte, weil diese "vor Angst und Aufregung" kein Wort herausbrachte, entnahm die Ehefrau des Angeklagten, daß dieser ihre Tochter und ihren Schwiegersohn bedrohte und schaltete die Kri-
minalpolizei ein.
Nach diesem Telefongespräch fuhr der Angeklagte mit Aseneta und ihrem Mann in OWEEEEEEB herum und versuchte herauszufinden, wo sich das Frauenhaus, in dem sich seine Ehefrau aufhielt, befand. Als er in seine Wohnung zurückge-
kehrt war, teilte ihm seine Ehefrau telefonisch mit, daß sich ihr Kommen verzögere. Der Angeklagte drohte, er werde sie umbringen, wenn sie erst am nächsten Tage mit dem Kind käme. In einem weiteren Telefongespräch schlug die Ehefrau des Angeklagten ein Treffen in einer nahegelegenen Pizzeria vor. "Der Angeklagte, der sich von seiner Ehefrau weiterhin hingehalten fühlte, faßte nun den Entschluß, die Situation, daß sich die beiden Jungen Leute in seiner Gewalt befanden, auszunutzen". Er erklärte "Du mußt heraufkommen. Ich werde sonst den Kopf von Sena abschneiden und auf die Straße her-
unterwerfen!",
Die Stieftochter des Angeklagten erlitt in ihrer Todesangst einen Asthmaanfall mit erheblicher Atemnot. Der Angeklagte entschloß sich nunmehr, "die Zeugin aus seiner Gewalt herauszulassen und nicht mehr weiter als Druckmittel gegenüber seiner Ehefrau einzusetzen." Er bot seiner Stieftochter an, sie nach Hause zu fahren, da sie dort ihren Asthmaspray hatte, und verließ mit ihr seine Wohnung. Zunächst fuhr er mit seiner Stieftochter zu der Pizzeria und parkte dort sein Fahrzeug. Dabei drohte er seiner Stieftochter für den Fall seiner Verhaftung, daß er sie umbringen werde, wenn sie das, was wirklich passiert war, wahrheitsgemäß bei der Polizei aussagen werde. Als der Angeklagte auf die Pizzeria zuging, wurde er festgenommen.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Das Landgericht erblickt in der Drohung des Angeklagten, er werde "den Kopf von Sena abschneiden", falls seine Ehefrau nicht zu ihm komme, zutreffend eine Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 StGB. Zu Unrecht verneint es aber für den davor liegenden Teil des Geschehens das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dadurch hat es seiner Verurteilung einen zu geringen Schuldumfang zugrundege-
legt.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe keine weitergehenden Ziele verfolgt, als er die Eheleute HEiED zwang, in sein Fahrzeug einzusteigen, und daß sein unter der Straßenbrücke entfaltetes Bemühen, an die Adresse seiner Ehefrau zu gelangen, auf einem spontanen Entschluß beruhte. Das ist nach den Feststellungen indessen unzutreffend.
Der Angeklagte bemächtigte sich zunächst seiner Stieftocher und ihres Ehemannes, um sie zu zwingen, ihn bei seiner Suche nach der eigenen Ehefrau zu begleiten. Sodann erzwang er die Preisgabe von deren Telefonnummer, beides unter Todesdrohungen. Daß er bei seinem Vorhaben unter der Straßenbrücke die Lage, in der sich seine Opfer befanden, vergessen haben könnte, ist auszuschließen; vielmehr zeigt sein Hinweis auf das nahe Wasser, daß er sie bewußt zur Verstärkung der Wirkung seiner Drohung ausnutzte.
Damit sind die Voraussetzungen der Geiselnahme dargetan. Ohne Bedeutung ist hier die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht einheitlich beantwortete Frage, ob Geiselnahme in einem Zwei-Personen-Verhältnis auch dann
anzunehmen ist, wenn die Verwirklichung der Drohung vom Opfer als nicht unmittelbar bevorstehend empfunden wird (vgl. BGH NStZ 1994, 340) oder welche anderen Merkmale insoweit von Bedeutung sind. Hier richtete sich die Drohung mit der Tötung gegen zwei Personen, die damit jeweils in Angst um das Wohlergehen des anderen versetzt wurden. Ein Zwei-Personen-Verhältnis lag daher nicht vor.
Der Angeklagte hat sich danach durch dieselbe Handlung der Geiselnahme zum Nachteil beider Eheleute Hei» schuldig gemacht. Tateineinheitlich mit der Geiselnahme ist der Tatbestand der Nötigung verwirklicht. Hierzu steht die auf einem neuen Entschluß des Angeklagten beruhende Versuch der Nötigung seiner Stieftochter, mit der diese zum Schweigen über das vorangegangene Geschehen veranlaßt werden sollte, in Tatmehrheit. Diese Nötigungshandlung diente allein dem Zweck, der Strafverfolgung zu entgehen, denn der Angeklagte hatte sich zuvor entschlossen, seine Stieftochter "aus seiner Gewalt herauszulassen". Als Druckmittel benutzte er die Anwesenheit der Stieftochter in seinem PKW
nicht.
2. Rechtlich bedenklich ist auch, daß das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. S 239 a Abs. 4 StGB zugebilligt hat. Nach dieser Vorschrift ist Strafmilderung möglich, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Daß der Angeklagte sein Ziel - Rückkehr der Ehefrau und des Sohnes - aufgegeben hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sein davor liegendes
ziel - Erlangung der Telefonnummer der Ehefrau - hat er er-
reicht.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren nicht den Schuldspruch, nötigen auf die Revision der Staatsanwaltschaft aber zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen läßt, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Schuldumfangs und des in S 239 a Abs. 4 StGB eingeräumten Privilegs zu einer anderen Strafe gelangt
wäre.
IV.
Revision des Angeklagten:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
aufgezeigt.
Jähnke Theune Niemöller Detter Athing