Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 5 StR 436/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen

Hanit C Em | geboren am EEE 1956 in PB (Türkei).

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil nach

§ 349 Abs. 4 StPO dahin berichtigt, daß der freisprechende Teil des Urteils und die zugehörige Kostenentscheidung wie folgt gefaßt werden:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Soweit nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom

3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung beanstandet werden müßte, wäre der Angeklagte hierdurch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht beschwert. Der Senat holt jedoch dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend im Blick auf den weitergehenden Anklagevorwurf nach den nunmehr anzuwendenden Grundsätzen von BCHR StPO

§ 260 I Teilfreispruch 4 (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -) einen Teilfreispruch nach.

Der Beschwerdeführer hat die mittels zu tragen.

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