Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 2 StR 218/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 218/94
4m vom
24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Vüceta R EEE zus FE a ME, geboren am @. WED 1953 in ICE (CHR) .
wegen Urkundenfälschung. u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Vuceta REED wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1993 gegen diesen Angeklagten aufgehoben, soweit er wegen versuchter Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden ist. In diesem Fall wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten: seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als der Angeklagte im Fall II 5. des Urteils wegen versuchter Bei-
hilfe zum versuchten Betrug verurteilt wurde. Versuchte Beihilfe ist nach dem Gesetz (vgl. § 30 StGB selbst für Verbrechen; Dreher-Tröndle, StGB 46. Aufl., S 30 Rdn. 8) nicht strafbar.
Die Feststellungen des Urteils zu diesem Fall sind zu Knapp und unbestimmt, um Grundlage für eine abweichende rechtliche Beurteilung zu sein. Noch nicht einmal die mit der Übermittlung des Telefax angestrebte und vorbereitete oder - wovon das Landgericht zugunsten des Angeklagten ausgeht - auch nur unterstützte Tat ist konkretisierbar (vgl. UA S. 23: 'Er wollte ... dazu beitragen, die 100-Millionen-Bürgschaft im Geschäft zu belassen, um an deren betrügerischer Verwertung partizipieren zu können'; vgl. ferner die eine weitere Konkretisierung ebenfalls nicht ermöglichende rechtliche Würdigung auf UA S. 41). Bei dieser Sach- und Beweislage ist der Angeklagte - da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen nicht erwartet werden können - in dem genannten Fall vom Anklagevorwurf freizusprechen".
Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine geringere als die von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet oder diese zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie ihrer Beurteilung ausschließlich die nunmehr rechtskräftigen Einzelfreiheits-
strafen von zweimal zwölf und zweimal neun Monaten - ohne die nunmehr weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von drei Mo-
naten - zugrundegelegt hätte.
Jähnke Maier Niemöller
Bode Athing