Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.08.1994 – 1 StR 74/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. August 1994
in der Strafsache
gegen
Kurt Walter m ED zus NEE. seboren am m. EEE 1941 ir VO.
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9, Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge gemäß § 338 Nr. 7 StPO bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt den eingeholten dienstlichen Äu-Berungen, daß das vollständige Urteil fristgerecht zu den Akten gelangt war. Zur Vermeidung verfahrensverzögernder Ermittlungen im Revisionsverfahren erscheint es jedoch zweckmäßig, die Urteilsurschrift in den Akten zu belassen (vgl. auch OLG Stuttgart, JR 1977, 126 f). Später erstellte "Neuausdrucke" des Urteils, in denen in der Urschrift noch vorhandende Schreibfehler beseitigt sind, oder Leseabschriften sind gegebenenfalls zusätzlich zur Urschrift, nicht aber als deren Ersatz zu den Akten zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl