Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 17.08.1994 – 3 StR 296/94

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 296/94 vom

17. August 1994

in der Strafsache

gegen

Friedhelm Hans Walter G EB aus SW. seboren am

® BB 1925 in sh.

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. August 1994 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1994 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und den Verfall eines Geldbetrags von 10.000,- DM angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der jetzt 67 Jahre alte Angeklagte, der von einer Rente von 700,- DM monatlich lebt, den Agentenlohn von insgesamt 20.000,- DM für den Lebensunterhalt verbraucht. Das Oberlandesgericht hat die Hälfte dieses Betrags als Wertersatz gemäß § 73 a Satz 1 StGB für verfallen erklärt und ausgeführt, daß die Anordnung in diesem Umfang angesichts der

Vermögenssituation und der weiteren finanziellen Auswirkungen der Verurteilung keine unbillige Härte im Sinne des S 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB darstelle und auch kein Anlaß bestehe, gemäß S 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Verfall insgesamt abzusehen. Andererseits hat es eine Ratenzahlungsbewilligung nach S 73 c Abs. 2 StGB abgelehnt, da der Angeklagte den Betrag ohnehin nicht in angemessener Frist oder in angemessenen Teilbeträgen zahlen könne.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Oberlandesgericht den Begriff der unbilligen Härte nach S 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach $S 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Da der Angeklagte aus seiner Rente von 700,- DM keine Zahlungen auf den Verfallsbetrag erbringen kann und in Anbetracht seines Alters und seines Herzschadens nicht mehr arbeitsfähig ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung konkret auf sein Vermögen auswirkt. Dazu enthält das Urteil

keine Feststellungen. Es geht vielmehr bei seiner Ablehnung der Ratenzahlungsbewilligung davon aus, daß der Angeklagte nicht in der Lage ist, den für verfallen erklärten Betrag aufzubringen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Winkler