Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 16.08.1994 – 1 StR 403/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. August 1994
in der Strafsache
gegen
wolfgang GC EEE aus Sch@B. geboren am @. EBD 1942 in Ten au MER,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a StPO in den Fällen B III 1 und 2 auf den Zeitraum ab 5. Juni 1982 und insgesamt auf sexuellen Mißbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1993
a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,
und in einem weiteren Fall wegen drei tateinheitlich zusammentreffender Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt wird;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall B III und über die Gesamt-
strafe mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in dem aus dem Entscheidungssatz zu ersehenden Umfang beschränkt (S 154 a StPO).
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht hat mit Ausnahme der Fälle B II 1 und 3 jeweils fortgesetzte Taten und keine selbständigen Handlungen angenommen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 03. Mai 1994 - GSsSt 2 und 3/93 -) bei den Tatbeständen der SS 174, 176 StGB nicht mehr zulässig. Jedoch wird der Angeklagte hierdurch nur insoweit beschwert, als das Landgericht in den Fällen B III 1 und 2 ihn auch wegen der vor dem
04. Juni 1982 begangenen Einzelakte verurteilt hat. Diese wären bei Annahme selbständiger Taten verjährt."
Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
"Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen in den Fällen B I 5, 6 und 7, B III 3, B IV und B V müssen entfallen, weil S 175 StGB durch das an 11. Juni 1994 in Kraft getretene 29. Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben worden ist. Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen BI5, 6 und 7, IV und V. Denn die tateinheitliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen hat in diesen Fällen ersichtlich die Höhe der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen nicht beeinflußt. Dies zeigt vor allem ein Vergleich der für die Taten B I 5, 6 und 7 erkannten Einzelstrafen mit den für die Taten B I 1-4 verhängten (UA S. 43/44). Die gegenüber den Strafen für die Taten B I 1-4 höhere Strafe für den Fall B I 6 erklärt sich allein durch die besondere Häufung von Einzelakten in diesem Fall. j
Bei der Tat B III ist dagegen ein Einfluß der tateinheitlichen Verurteilung aus 5 175 StGB auf die Strafhöhe deshalb nicht auszuschließen, weil die sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und Oliver SpeiB ab 20. Januar 1989 bis Mitte 1991 nur noch den Tatbestand des § 175 StGB erfüllten (vgl. UA S. 16, 38). Deshalb muß die Strafe für die Tat B III aufgehoben werden. Dies nötigt ebenfalls zur Aufhebung der Gesamtstrafe."
Dem tritt der Senat bei. Zur Aufhebung der Einzelstrafe zu B III nötigt auch die Beschränkung der Strafverfolgung in diesem Fall gemäß S 154 a StPO.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Gribbohm Maul Foth Brüning Beyer