Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 10.08.1994 – 2 StR 324/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 324/94 Iorın vom
10. August 1994
in der Strafsache
gegen
Werner Karl HD aus BB, geboren am @. EmD 1949 in KOM, zur Zeit in Haft,
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
10. August 1994 gemäß SS 349 Abs. 1, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. September 1993 und der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil zu bewilligen, werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
i. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Wochenfrist für ihre Einlegung versäumt hat. Das Urteil des Landgerichts Bonn wurde am 2. September 1993 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO endete daher mit dem 9. September 1993. Innerhalb dieser Frist ist eine Rechtsmittelerklärung des Angeklagten oder seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt SEE nicht eingegangen. Die am 4. und 16. November 1993 eingegangenen Schriftsätze des Angeklagten und seines bisherigen Wahlverteidigers sind somit verspätet.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPpo entspricht. Der Angeklagte hat die Tatsachen, aus denen er herleiten will, daß er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Revision rechtzeitig einzulegen, nicht glaubhaft gemacht. In seiner eigenen Erklärung vom 15. November 1993 (vgl. hierzu BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 45 Rdn. 9 jeweils m.w.N.) führt der Angeklagte aus, Rechtsanwalt Stange habe auf seine Bitte, Rechtsmittel einzulegen, geäußert, "daß mit ihm eine Revision nicht in Betracht käme." Unter diesen Umständen hätte sich der Angeklagte selbst um die Einlegung der Revision kümmern müssen. Im übrigen hat Rechtsanwalt Stange die Behauptung des Angeklagten, er habe ihn noch im Gerichtssaal gebeten, Revision einzulegen, nicht bestätigt.
3. Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. BE zum Verteidiger kommt nicht in Betracht. Für eine Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt SEP besteht kein Anlaß.
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode