Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 08.08.1994 – 1 StR 477/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. August 1994

in der Strafsache

gegen

Vinenzoe De TB „aus KB, geboren am @. EEE 1955 ir Cm (1 CE) ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel und vorsätzlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

Das Tatopfer Anja MB sing ohnehin "für sich allein und ohne Zuhälter der Prostitution nach". Der Angeklagte versuchte vergeblich, sie durch Schläge dazu zu zwingen, "für ihn der Prostitution nachzugehen und ihm einen Teil ihrer Prostitutionseinahmen abzuliefern". Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Menschenhandels nicht. § 1§ 1 StGB schützt bisher nicht der Prostitution nachgehende Personen davor, zur Aufnahme der Prostitution gezwungen zu werden. Er schützt darüberhinaus auch Per-

sonen, die bisher der Prostitution nachgehen, diese Tätigkeit aber aufgeben wollen, davor, diese Tätigkeit fortsetzen zu müssen, sowie der Prostitution nachgehende Personen davor, zu einer andersartigen, von ihnen nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gezwungen zu werden (vgl. BGHSt 33, 353, 355; Dencker NStZ 1989, 249, 251; Lackner, StGB

20. Aufl. $S 181 Rdn. 4 jew. m.w.Nachw.). Keine dieser Alternativen ist nach den bisherigen Feststellungen erfüllt. Versucht der Täter, eine der Prostitution nachgehende Person gewaltsam zur (teilweisen) Ablieferung ihrer Prostitutionseinnahmen zu zwingen, führt dies nicht, wie das Landgericht meint, schon dazu, daß sie "zu einer anderen, intensiveren Form der Prostitutionsausübung" gezwungen werden soll. S 1§ 1 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht das Recht, über eigene Einnahmen nach Belieben zu verfügen. Bei Beeinträchtigung dieses Rechts kommt vielmehr eine Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung gemäß § 253 StGB in Frage. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt jedoch hier schon im Hinblick auf S 265 StPO nicht in Betracht.

Da die Strafkammer Tateinheit zwischen sämtlichen vom Angeklagten verwirklichten Delikten bejaht hat, konnte das Urteil insgesamt keinen Bestand haben (BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).

Gribbohm Foth Brüning Richter am Bundesgerichtshof

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