Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 04.08.1994 – 1 StR 325/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. August 1994
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Lutz DB EEE» aus EB. seboren am @. ED 1968 in Man,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierbei hat es die Begehung der rechtswidrigen Tat (einer gefährlichen Körperverletzung) objektiv und subjektiv ohne Rechtsfehler festgestellt. Dagegen hat es sich, was die Schuldfähigkeit angeht, mit der Feststellung begnügt, der Beschuldigte habe die Tat "im Zustand
der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB begangen". Ob verminderte Schuldfähigkeit (S 21 StGB) mit Sicherheit vorlag, erwähnt das Landgericht nicht.
Das reicht nicht aus. § 63 StGB setzt voraus, daß die Tat jedenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) begangen worden ist; das muß feststehen. Dieser Anforderung ist nicht dadurch Genüge getan, daß Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) nicht auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als einer der Faktoren, die zur möglichen Schuldunfähigkeit führten, die zur Tatzeit bestehende "akute Alkoholintoxikation" war; denn die Unterbringung von Beschuldigten, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (auch) auf Alkoholbeeinflussung beruht, unterliegt besonderen Anforderungen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 6, 12; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. $S 63 Rdn. 2 b).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung, die sich nur noch mit dem geistig-seelischen Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit zu befassen hat.
Gribbohm Foth Granderath
Beyer Wahl