Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 03.08.1994 – 3 StR 262/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 262/94
vom
3. August 1994
in der Strafsache
gegen
Shapourr KO aus OR. Seboren am G. EEE :°65 in ve ran),
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(5 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen räuberischer Erpressung in zwei weiteren Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Oldenburg vom 13. März 1991 - 23 Ds 317 Js 23720/90 (411/90) - und des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 1993 - KLs 9 Js 8201/91 (14/91) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und au-Berdem wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Zur Rüge des § 338 Nr. 3 StPO wird ergänzend bemerkt:
Es mag dahinstehen, ob die Rüge in zulässiger Form (s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben ist. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, daß nach Ablehnung seiner Beweisamträge wegen Prozeßverschleppung vom 18. Juni 1993 die Hauptverhandlung unterbrochen und seinem Beweisbegehren in der neu anberaumten Hauptverhandlung
entsprochen worden ist. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 26. Mai 1994 bereits ausgeführt hat, ist die Rüge jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war, wie sich aus den ablehnenden Beschlüssen vom 18. Juni 1993 ergibt, der Überzeugung, daß die oben genannten Beweisamträge allein zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden waren. Auf die entsprechenden Entscheidungen und die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung kann ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht gestützt werden, selbst dann nicht, wenn die Rechtsmeinung unrichtig ist. Dasselbe gilt für die Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden, daß auch die vom Verteidiger des Angeklagten abgegebene anwaltliche Versicherung der Annahme der Verschleppungsabsicht nicht von vorneherein den Boden entziehe, sondern bei der Beurteilung der Begründetheit des Beweisamtrags der würdigung des Gerichts unterliege. Dafür, daß aus dem übrigen Verhalten des Richters Gründe gegeben sind, die seine Befangenheit rechtfertigen könnten, ist
nichts dargetan.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
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