Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 20.07.1994 – 5 StR 261/94

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. Juli 1994 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1994 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. November 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit folgender Maßgabe (8 349 Abs. 4 StPO):

Der Angeklagte SB ist im Fall II 9 der Urteilsgründe nicht des (schweren) Bandendiebstahls, sondern des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig (Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Juni 1994, S. 4).

Der Maßregelausspruch nach S 69 StGB entfällt bei

den Angeklagten SW. rw und BE. weil die Voraussetzungen des § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorliegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten

saB vom 11. Juli 1994 hat dem Senat vorgelegen.

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