Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 19.07.1994 – 1 StR 362/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1_StR_362/94
vom
19. Juli 1994 in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des- Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,
die Richter am Bundesgerichtsho£f Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent z. A. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.,-März 1994 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. a) Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer
Erpressung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar war entgegen der Meinung des Landgerichts die Übergabe des Geldpäckchens durch die Drohung kausal veranlaßt; doch greift die weitere Erwägung des Landgerichts durch, wegen der Über- "wachung durch die Polizei sei noch kein Vermögensnachteil des Erpreßten entstanden. Insoweit ist für die Fälle des Diebstahls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt,. daß eigener Gewahrsam des Diebes trotz Wegnahme nicht entstanden ist, wenn die Polizei die Wegnahme bereits hätte verhindern können, der Täter sofort danach festgenom-
men wurde und er keine Möglichkeit hatte zu entkommen (BGH StV 1985, 323; vgl. auch BGHSt 4, 199, 200). Nicht anders lag es hier. Die Übergabe des präparierten Geldpäckchens erfolgte in einer Gastwirtschaft, also einem überschaubaren Raum; mit der Frau, die das Geld übergeben sollte, hatte die Polizei ein Zeichen dafür vereinbart, daß der Erpresser erschienen sei. Als die Frau dieses Zeichen gab, wurde der Angeklagte festgenommen; eine Möglichkeit zu fliehen hatte er nicht.
b) Von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß S 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht hinsichtlich dieser Tat ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Zutreffend hat es vor allem darauf abgehoben, daß für den Angeklagten keine Aussicht bestand, die Tat zu vollenden. Wenn die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend macht, es habe sich um eine Schutzgelderpressung gehandelt, der eine erhebliche Gefährlichkeit immanent sei, ist das grundsätzlich richtig. Indes hat das Landgericht hier zutreffend darauf abgehoben, daß nach den Feststellungen die Tat nicht der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist, sondern daß sie von zwei recht einfältigen Tätern unternommen worden war, von denen nicht anzunehmen war, daß sie über verbale Drohungen hinausgehen würden (UA S. 20).
.c) Auch sonst läßt die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, die gegen den Mittäter verhängte Strafe in seine Erwägungen mit einzubeziehen; dafür, daß die Strafkammer deshalb eine aus ihrer Sicht zu milde Strafe verhängte, well es sich an jene Strafe gebunden fühlte, er-
geben sich keine Anhaltspunkte trotz der möglicherweise mißverständlichen Wendung, eine höhere Strafe wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Wertungsf£fehler 11, 23).
2. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, daß der Angeklagte die ihm übergebene Pistole nicht nur vorsätzlich besessen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG), sondern sie auch fahrlässig geführt hat (8 53 Abs. 1 Nr.’ 3a Buchst. b, Abs. 4 WaffG). Soweit das Landgericht insoweit Zweifel an der Anwendbarkeit des Fahrlässigkeitstatbestandes äußert, sind diese nicht begründet. Das Merkmal des Führens einer waffe ist schon erfüllt, wenn der Täter über sie außerhalb seines befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt ausübt (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 4 WaffG Anm. 5).
Liegen aber die Voraussetzungen beider Vorschriften vor, besteht Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit, denn auch bei fahrlässiger Begehungsweise ist der Unrechtsgehalt des Führens einer Waffe nicht in vollem Umfang durch ihren Besitz abgedeckt. “
Damit wäre ansich eine Ergänzung des Schuldspruchs ge- „boten. Der Senat kann sie wegen § 265 Abs. 1 StPO jedoch nicht selbst vornehmen; zu einer Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht besteht im Ergebnis keine Veranlassung. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt vorrangig auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten. Insoweit kann ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Mangel auf die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Strafe aus-
gewirkt hat. Die fahrlässige Begehungsweise fällt neben der vorsätzlichen Tatbegehung unter den gegebenen Umständen allenfalls geringfügig ins Gewicht; dafür, daß das Landgericht diesen Gesichtspunkt bei der Zumessung der Strafe gänzlich übersehen hat, fehlen Anhaltspunkte.
Richter am BGH
Dr. Foth kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Gribbohm Maul Gribbohm
Granderath . „Brüning