Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 13.07.1994 – 5 StR 298/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 298/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermä-Bigt. In diesem Umfang werden auch die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlest.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklasgten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und daneben ein Berufsverbot verhängt. Die Revisior des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe richtet. Auch die Anord-
nung des Berufsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint, fehlerhaft.
Die Kammer sieht in der festgestellten Krebserkrankung des Angeklagten lediglich einen "durchschnittlichen Strafmilderungsgrund" (UA S. 37). Dies wird der Bedeutung dieser Krankheit und ihrer Auswirkung auf den Betroffenen nicht gerecht. Keiner Erörterung bedarf bei dieser Sachlage die Frage, ob die mitgeteilten Überlegungen des Landgerichts auch deshalb nicht tragfähig sind, weil die Ablehung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich auf einen nicht näher erläuterten oder nachvollziehbar gemachten "Eindruck" gestützt wird, den die Kammer von der Person des Angeklagten,
- dem sie eine positive Prognose stellt
(Ss 56 Abs. 1 StGB) -, in der Hauptverhandlung gewonnen
habe.
Der Senat schließt angesichts der ausführlichen Gesamtwürdigung im angefochtenen Urteil, der zusätzliche Milderungsgründe zu entnehmen sind, aus, daß ein neuer
Tatrichter ohne Rechtsfehler zu einer anderen Entscheidung als der Strafaussetzung zur Bewährung gelangen
könnte.
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