Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.07.1994 – 1 StR 300/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 300/94 vom 12. Juli 1994

in der Strafsache

gegen

Erich W CD zus MORE, geboren am m. GE 1939 ir OS,

wegen Anstiftung zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten We» wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die gegen den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue verhängte Strafe kann keinen Bestand haben. Der vom Landgericht zugrundegelegte Strafrahmen des 5 266 Abs. 1 StGB hätte gemäß S 28 Abs. 1, S 49 Abs. 1 StGB gemildert werden müssen. Das Treueverhältnis nach S 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des S 28 Abs. 1 StGB (BGHSt 26, 53 £.: BGHR StGB S 28 Abs. 1 Merkmal 1). Dieses Merkmal fehlt beim Angeklagten. Zwar war er eben-

so wie der Angestiftete Beamter des Freistaats Bayern, doch war er anders als dieser nicht mit der Aussonderung von Dienstfahrzeugen des Polizeipräsidiums Schwaben befaßt, sondern als Regierungsrat im Innenministerium für den Haushalt der Polizei zuständig. Damit hatte er nicht die Pflicht, gerade die Vermögensinteressen des Freistaats wahrzunehmen, die der Mitangeklagte verletzt hatte; die allgemeine Treuepflicht als Beamter genügt nicht. Der Angeklagte konnte somit nicht Täter der Untreue sein.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht von dem nach S 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 StGB ausgegangen wäre.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden kann, daß er den

Mitangeklagten angestiftet hat (5 46 Abs. 3 StGB); daran ändert nichts, daß dieser selbst aus der Tat keinen Vorteil erlangt hat.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Beyer