Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.07.1994 – 5 StR 664/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _StR 664/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. Juli 1994 in der Strafsache gegen
1. Ana Maria del Rosario VE 7 u: >, geboren am EB 1957 in 1 (Peru),
2. Peter Theodor s > :.: 5, geboren am Ei 15952 in vo.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1994 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. April 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt sm» und Rechtsanwalt Dr. x. jeweils vom 27. Juni 1994, sowie Rechtsanwalt RO 7) vom 30. Juni 1994 haben dem
Senat vorgelegen.
Die wegen Nichtvernehmung des Zeugen GEB erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat jedenfalls für nicht begründet (Ziffer I1b der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1994),
Nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst war der Berichterstatter aus Rechtsgründen gehindert, das Urteil zu unterschreiben (8 275 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit (vgl. BGHSt 22, 92, 93) nicht mehr ausüben durfte (vgl. Gollwitzer !n Löwe/Rosenberg,
StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 39 m.w.N.; Kleinknechz/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. $S 275 RdÄn. 23). Sein Verbleiben
im Justizdienst als Staatsanwalt ändert hieran nichts; der Sonderfall eines bei der Staatsanwaltschaft verwendeten Richters auf Probe (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4) liegt nicht vor.
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