Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 20.06.1994 – 5 StR 307/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. Juni 1994 in der Strafsache gegen
Kurt Heinz L EEE |< cus Emm, dort geboren m®@. WER 1949,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Das angefochtene Urteil hält jedoch im Rechtsfolgenausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB trotz der süchtigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten
(UA S. 12) abgelehnt. Die Anordnung der Maßregel sei
kontraindiziert, weil der Angeklagte bei der Therapieeinrichtung Synanon alkcoholabstinent lebe und dort einen Lebensinhalt gefunden habe (UA S. 16/17). Diese Begründung trägt die Ablehnung des S 64 StGB nicht, da der Verbleib des Angeklagten in der Therapie bei Synanon durch die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren gerade unmöglich gemacht wird.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich ein Maßregelausspruch mindernd bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb ebenfalls nicht bestehenbleiben.
Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung die besonders positive Entwicklung des Angeklagten nach der hier abgeurteilten Tat zu würdigen haben.
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