Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 31.05.1994 – 5 StR 263/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ILL
5_StR_ 263/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 31. Mai 1994 in der Strafsache gegen
1. Gabriel Tudor Jose R GERNE aus Bm, geboren am 31. August 1964 in Meiiiiib (Rue) .
2. Silvio Le me 4 <A„zus ce, dort geboren am @. EEEEEEED 1965,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1994 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Re und Leis gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Septem-
ber 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, bei dem Angeklagten R@e nit der Maßgabe
(S 349 Abs. 4 StPo), daß die Strafe(n) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Januar 1992 - 273 Cs 20/92 - in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen ist (S 55 Abs. 1 Satz 1,
s 53 Abs. 2 StGB). Die abweichende Erwägung des Landgerichts (UA S. 53) ist nicht tragfähig; die Einbeziehung hat die Anrechnung der teilvollstreckten Geldstrafe nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB zur Folge.
Soweit das Landgericht fortgesetzte Handlungen angenommen hat, beschwert dies die Angeklagten nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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