Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 17.05.1994 – 5 StR 243/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen
Michael Ma ED | cus DEE, geboren am®@. MR 1954 in Br@iiie Kreis Poaiiiiiiiib.
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom
9. Mai 1994 hat dem Senat vorgelegen. Ausführungen zu § 64 StGB konnten hier als entbehrlich angesehen werden, weil es angesichts der verhältnismäßig geringen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei Tatbegehung, auch unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vorbelastung, ersichtlich am sicheren Nachweis einer Tat fehlte, die im Rausch begangen war oder auf einen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum zZuU- rückging.
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