Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 16.05.1994 – 3 StR 171/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 171/93
vom
16. Mai 1994 in der Strafsache
gegen
Joachim Heinz Fritz GC EEEEB zus FEED. seboren am Pr Verreeer —-)
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am 16. Mai 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 22. November 1968 geborene Tochter Carola aufgrund eines Gesamtvorsatzes spätestens seit November 1974 bis zum Sommer 1986 sexuell mißbraucht, und zwar bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in mindestens 290 Fällen und danach in mindestens 170 Fällen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg:
a) Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - kommt eine fortgesetzte Handlung jedenfalls bei den Tatbeständen der SS 173, 174, 176 und 263 StGB schon aus Rechtsgründen nicht (mehr) in Betracht. Dies gilt nach den Gründen des Beschlusses auch für den in Anklage und Eröffnungsbeschluß genannten Tatbestand des § 178 StGB (aaO S. 40). Mehrere Mißbrauchsfälle sind daher, soweit nicht eine Handlungseinheit im natürlichen Sinn vorliegt, als materiellrechtlich selbständige Fälle im Sinne des § 53 StGB zu behandeln. Wegen der rechtlichen Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten verweist der Senat auf sei- _ nen zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94.
b) Die Anklage und der auf sie Bezug nehmende Eröffnungsbeschluß, die pauschalierend lediglich wenige der insgesamt 460 abgeurteilten Fälle erfassen, sind nicht ausreichend konkretisiert. Dies gilt schon aufgrund der Rechtslage vor der genannten Entscheidung des Großen Senats. Wegen anders nicht zu überwindender Ermittlungsschwierigkeiten kann es allerdings genügen, daß lediglich diejenige Zahl der Tathandlungen innerhalb eines bestimmten Tatzeitraums angegeben wird, deren der Angeschuldigte mindestens hinreichend verdächtig ist. Die Anforderung, daß die Zahl der im Sinne hinreichenden Tatverdachts ermittelten Tatbestandsverwirklichungen in der Anklage genannt werden muß, darf allerdings bei Tatmehrheit auch. nicht unterschritten werden, weil sonst nicht feststellbar ist, ob sich das Urteil innerhalb des von der Anklage vorgegebenen tatsächlichen Rahmens hält und ob
es die Anklage erschöpft, aber auch weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeschuldigten durch vage, unbestimmte Vorwürfe droht (vgl. GSSt aaO S. 34).
Aus der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß ergibt sich auch nicht ansatzweise die Gesamtzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelakte, geschweige denn eine Aufteilung auf die bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes in Betracht kommenden Delikte des sexuellen Mißbrauchs nach Ss 176 StGB, auf die bis zur Tatbeendigung in Betracht kommenden Delikte des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nach S 174 StGB, auf die Anzahl der Beischlafsfälle nach S 173 StGB oder auf die der sexuellen Nötigung nach § 178 StGB. Zu dem Vorwurf der sexuellen Nötigung bleibt darüber hinaus unklar, welche sexuellen Handlungen mit Gewalt, ggf. in welcher Weise, oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, ggf. in welcher Weise und mit welchem Inhalt, vorgenommen worden sein sollen.
Die Anklage läßt auch den Tatbeginn offen. Er kann in der Zeit zwischen dem 3. und 9. Lebensjahr der Tochter des Angeklagten liegen. Da auch keine Mindest- oder Höchstzahl der Einzelakte insgesamt oder für bestimmte Zeiträume angegeben wird, läßt sich der Tatbeginn auch nicht durch Rückrechnung von den Zäsuren bildenden Ereignissen (Vollendung des 10. Lebensjahres, Sommerurlaub 1981, Sommer 1986) festlegen. Die Sachverhaltsumschreibung in Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßt. daher mit der erforderlichen Konkretisierung lediglich Mißbrauchsfälle in der Zeit um den 10. Ge-
burtstag des Tatopfers (ersichtlich verjährt) und während des Sommerurlaubs 1981 sowie den letzten Mißbrauchsfall im Sommer 1986.
Wegen der Individualisierungsmöglichkeit hinsichtlich dieser materiellrechtlich selbständigen Taten sind Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht insgesamt unwirksam. Sollen in der neuen Hauptverhandlung weitere Fälle abgeurteilt werden, so bedarf es einer Nachtragsanklage nach S 266 StPO, die aufgrund der Schilderung der Geschädigten zu Einzelfällen im Laufe des Ermittlungsverfahrens erstellt werden kann.
Dem Senat ist es nicht möglich, die pauschalen Feststellungen zu den abgeurteilten 460 Einzelfällen einer oder mehrerer der wirksam angeklagten und noch nicht verjährten rechtlich selbständigen Taten zuzuordnen; deswegen kommt eine teilweise Umstellung des Schuldspruchs auf Einzeltaten nicht in Betracht.
zschockelt Kutzer Blauth Miebach winkler