Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 10.05.1994 – 5 StR 223/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. Mai 1994 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Dezember 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover - Schöffengericht - zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung: des Strafausspruchs. |
Das Landgericht hat festgestellt:
Um sich an der Polizei zu rächen, die nach seiner Auffassung die Suche nach seiner Ehefrau nicht ausreichend intensiv betrieben hatte, drohte der Angeklagte in mehreren telefonischen Anrufen bei der Polizei, in verschiedenen Gebäuden bereits gelegte Brandsätze zu zünden, wenn man ihm nicht 100.000,-- DM bezahle. "Sein Ziel war es, sich auf diese Art und Weise an der Polizei zu rächen, wobei die Geldforderung für ihn nur ein Mittel zum Zweck war". Die Polizei nahm die Drohungen ernst und traf "alle möglichen Vorkehrungen".
Die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, die Anrufe habe er aus "Wut und Frust" vorgenommen. Die "100.000,-- DM habe er eigentlich schon haben wollen; ällerdings habe er sich keine Gedanken über die Geldübergabe gemacht".
Bei dieser Sachlage sind, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die rechtlichen Voraussetzungen der Bereicherungsabsicht nicht hinreichend festgestellt. Es liegt nahe, daß die Geldforderung des Angeklagten für diesen nur ein Mittel sein sollte, mit dem er erreichen wollte, daß seine Drohungen ernst genommen wurden. Dies reicht zur Erfüllung des Tatbestands des
§ 253 StGB nicht aus.
Der Senat schließt aus, daß in einer erneuten Hauptverhandlung für den Angeklagten ungünstigere Feststellungen zur Bereicherungsabsicht erfolgen werden. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung nach S 240 StGB in Tateinheit (vgl. BGHSt 34, 329, 334) mit Vortäuschen einer Straftat nach S 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
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