Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 12.04.1994 – 1 StR 155/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
12. April 1994 in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1994, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
dle Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten F. r Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten M. '
Justizassistent zZ.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
rn
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 1. Oktober 1993
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen von Brandsätzen schuldig sind,
b) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer Brandstiftung verurteilt und gegen sie Jugendstrafe bzw. Freiheitsstrafen verhängt, Mit der zu Ungunsten der Angeklagten unbeschränkt eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts, sie erstrebt ausdrücklich tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten
Mordes. Dem folgt der Senat nicht. Jedoch ist der Schuldspruch aus anderem Grund zu ergänzen; bereits dies führt zur Aufhebung des Strafausspruches.
1. Nach den Feststellungen gehören die Angeklagten der rechtsradikalen Szene an. Am 23. März 1993 entschlossen sie sich, einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim in Aalen zu verüben. Sie fertigten zwei Molotowcocktails an, die sie vor das Wohnheim werfen wollten, um die Bewohner "in Angst und Schrecken" zu versetzen. Einer der Angeklagten gab zum Zeichen, daß die Täter unbeobachtet seien, einen Signalschuß in die Luft ab. Daraufhin liefen die beiden anderen zum Wohnheim, zündeten die Lunte eines Molotowcocktails und warfen je einen Brandsatz vor die Haustüre. Die Flaschen zerbrachen, es entstand ein Feuer, und dadurch geriet die Haustüre bis zur Höhe von 12 bis 16 cm in Brand, ebenso brannte ein kleines Stück der Tapete im Hausflur selbständig. Die Bewohner löschten das Feuer; konkrete Gefahr hatte für sie nicht bestanden.
a) Dieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung.
Weiterhin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Angeklagten nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Das Landgericht hat gesehen, daß der Einsatz von Molotowcocktails grundsätzlich bei einem Brandanschlag auf ein bewohntes Gebäude ein für die Bewohner gefährliches Mittel sein kann, und ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten das auch erkannt hatten.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite eines versuchten Mordes ist bei einem solchen Brandanschlag jeder Fall nach seinen Besonderheiten zu beurteilen. Das hat das Landgericht beachtet und ist nach sorgsamer Abwägung der hier maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einlassung der Angeklagten, sie hätten die Bewohner nur erschrecken wollen, nicht zu widerlegen sei. Die von der Jugendkammer vorgenommene und ihr allein zustehende Würdigung der Beweise läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen:
Der Signalschuß war in die Luft abgegeben worden und nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, in ein Fenster, weil das den Tätern als "zu gefährlich erschien", Die Brandsätze waren vor das Haus geworfen worden und außerdem auf die gleiche Stelle - die Täter wollten nicht durch Anzünden an verschiedenen Stellen den Bewohnern die Flucht abschneiden. Die Täter hatten sich vergewissert, daß noch Licht in den Zimmern brannte, sie wollten die Bewohner nicht im Schlaf überraschen. Der Signalschuß ließ zudem erwarten, daß die Heimbewohner bereits aufmerksam wurden.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht zu der Über-Zeugung kommen, die Angeklagten hätten trotz erkannter Gefährlichkeit ihres Vorgehens, ihrer Einlassung entsprechend, den Tod der Bewohner weder gewollt noch billigend in Kauf
genommen.
b) Jedoch führen die Feststellungen zu einer Ergänzung des Schuldspruches. Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob die Angeklagten in Tateinheit zu der schweren Brandstiftung des verbotswidrigen Herstellens von Brandsätzen (S 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 i.V.,m. SS 53 Abs. 1. Satz 1 Nr. 4 WaffG) schuldig sind. Die Angeklagten haben sog. Molotowcocktails hergestellt und verwendet. Diese fallen unter die genannte Vorschrift des waf£g (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 1 StR 260/93 = BGHR WaffG S 37 Brand 1; Lauven in Lexikon des Rechts, Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 1022, 1023).
Einer Schuldspruchänderung steht S 265 StPO nicht entgegen. Die geständigen Angeklagten hätten sich gegen den zusätzlichen Schuldvorwurf nicht anders verteidigen können. Zudem haben die in der Revisionshauptverhandlung anwesenden Verteidiger die Ergänzung des Schuldspruches beantragt.
c) Die beiden Molotowcocktails - je zur Hälfte mit Benzin gefüllte Bierflaschen - waren nach der Art ihrer Anwendung nicht geeignet, eine durch Explosion bewirkte Zerstörung nennenswerten Ausmaßes im Sinne des S 311 Abs. 1 StGB herbeizuführen.
2. a) Die Ergänzung des Schuldspruches um einen Tatbestand mit Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren führt zur Aufhebung des Strafausspruches.
b) Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die gemäß S 301 StPO durchzuführende Überprüfung des Urteils hat zum Strafausspruch einen weiteren Rechtsfehler ergeben, der sich zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Berechnung der Blutalkoholwerte und ihr Einfluß auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zur Errechnung der hier maßgebenden maximalen BAK sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei fehlender Blutprobe zu Gunsten eines Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 10 % (nicht alternativ 20 %) sowie ein stündlicher Abbauwert von 0,1 %0 (nicht alternativ 0,15 %o) zugrundezulegen (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7). Danach hätten zur Tatzeit beim Angeklagten S. eine BAK von möglicherweise 2,66 %o (nicht 1,6 bis 2,3 %0) und beim Angeklagten M. eine solche von evt. erheblich über 3 %0o vorgelegen (bei diesem Angeklagten wird nicht deutlich, wie das Landgericht auf eine Alkoholaufnahme von 258 g kommt). Es ist zu besorgen, daß das Landgericht zumindest bei M. nicht den Maximalwert zugrundegelegt hat, wenn es von einer BAK "zwischen 2,2 bis 3,7 %o" ausgeht, gleichwohl aber die Voraussetzungen des S 21 StGB bei dem alkoholkranken Angeklagten verneint.
Zu beachten ist aber folgendes: Paßt das Zustandsbild eines Angeklagten nicht zu der aufgrund seiner Angaben errechneten maximalen BAK, so darf der Tatrichter nicht diesen Wert dadurch relativieren, daß er von durchschnittlichen Resorptions- und Abbauwerten ausgeht (vgl. BGHSt 35, 308, 316). Vielmehr hat er zu beachten, daß entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrundegelegt werden dürfen, Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (hier gilt das umso mehr, als die Angeklagten im Ermittlungsverfahren erheblich geringere Alkoholmengen angegeben hatten). Die Zu-
rückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJUW 1980, 2423, 2424; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPpo S 261 Rdn. 28).
Sollte die neu entscheidende Jugendkammer wiederum von einer derart großen Menge Alkohols ausgehen, wie sie die Angeklagten zuletzt angegeben haben, könnte allerdings von Bedeutung sein, in welchem (Alkoholisierungs-) Zustand sich die Angeklagten befanden, als sie den Tatentschluß faßten, selbst wenn sie anschließend - aber vor Tatausführung - noch Alkohol zu sich genommen haben sollten.
Maul Ulsamer Granderath Brüning Beyer