Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 06.07.1993 – 1 StR 260/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ach

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

6. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

1. Michael Kurt <a aus EEE, Teboren am EEE 1973 ir ve.

2. oliver x a zus VERREEER dort geboren am EEE 1573.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

SER

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

als beisitzende Richter,

Ulsamer, Foth, Granderaäth, Beyer

Bundesanwalt N

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten “iB.

Rechtsanwältin MB

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte GENERIEREN

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

TER

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen und des verbotswidrigen Herstellens von Brandsätzen (S 37 Abs. 1 Satz INr. 7 WaffG), alle Taten durch dieselbe Handlung begangen, für schuldig befunden und hat den Angeklagten Schmitt zu der Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten Krosanke zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die fehlende Bescheidung eines Hilfsbeweisamtrags. In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft für den Fall, daß die Angeklagten nicht wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt würden, die Beiziehung eines kriminaltechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, daß die zur Tat verwendeten "Molotow-Cocktails" geeignet waren, das angegriffene Asylbewerberheim in Brand zu Setzen. Dieser Antrag ist nicht beschieden worden.

Hierin liegt ein Verfahrensfehler, der jedoch das Urteil nicht beeinflußt hat. Das Landgericht stellt nicht in Frage, daß die von den Angeklagten geworfenen Brandflaschen geeignet waren, das Gebäude in Brand zu setzen; hierzu war auch keine besondere Sachkunde erforderlich. Entscheidungserheblich waren allein die Vorstellungen der Angeklagten, deren Beurteilung durch das Gericht nach Lage der Dinge durch das Gutachten eines Brandsachverständigen nicht beeinflußt worden wäre.

Die Sachbeschwerde rügt Widersprüche in der Begründung. wenn die Angeklagten - wie das Landgericht feststellt - billigend in Kauf nahmen, daß Hausbewohner durch "lodernde Flammen" körperlich verletzt werden könnten, so dränge sich die Schlußfolgerung auf, daß sich diese Billigung auch auf das Entflammen "brennbarer Einrichtungsgegenstände etc." bezogen haben müsse. Außerdem sei widersprüchlich, die Angeklagten nicht wegen Brandstiftung, jedoch wegen Vergehens gegen S 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG zu verurteilen; denn (auch) dort müsse "ein Brand entstehen" können.

Die von der Revision geltend gemachten Bedenken haben zwar Gewicht, greifen aber letztlich nicht durch. Wenig selbständige Bedeutung hat zwar der Hinweis auf die Verurteilung nach § 37 WaffG; denn insofern besteht offensichtlich kein Widerspruch.

Diese Vorschrift befaßt sich mit Gegenständen, die "dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann". Nach Sinn und Zweck der Bestimmung genügt es, wenn der Brand

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(allein) aus den "leicht entflammbaren Stoffen" sich entwikkeln kann, die in dem Gegenstand enthalten sind und mit ihm - so im hier zu entscheidenden Fall - geworfen werden. Würde die Vorschrift erst dann eingreifen, wenn außer dem leicht entflammbaren Stoff selbst noch sonstige Dinge in Brand geraten können, so würde das - etwa bei Verwendung auf offener Straße - den Anwendungsbereich möglicherweise erheblich einschränken, obwohl auch in solchen Fällen von Gegenständen dieser Art große Gefahr ausgeht.

Diese Auslegung bedeutet aber zugleich, daß eine Bestrafung nach S 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 waffG auch dann, wenn der verbotene Gegenstand gegen ein Gebäude oder in einem solchen eingesetzt wird, nichts darüber aussagt, ob das Gebäude "in Brand gesetzt" (§ 306 StGB) wurde oder werden sollte; beides sind verschiedene Dinge.

Dagegen liegt in der Tat der Schluß nahe, Flammen, die eine sich im Zimmer aufhaltende Person körperlich verletzen könnten, seien auch geeignet, Einrichtungsgegenstände und in der Folge das Gebäude in Brand zu setzen, und den Angeklagten könne diese naheliegende Folgerung nicht entgangen sein.

Doch war es Sache des Landgerichts, sich hierzu eine Überzeugung zu bilden. Wenn es in Anbetracht der Umstände, insbesondere der Alkoholisierung der Angeklagten für möglich hielt, diese seien davon ausgegangen, die aus dem brennenden Benzin entstehenden und sich daraus nährenden Flammen würden alsbald verlöschen, liegt darin noch kein Rechtsfehler. Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung den persönlichen Eindruck, hatte zudem die gutachtlichen Äußerungen des

rechtsmedizinischen Sachverständigen. Die Schlüsse, die es daraus für die Vorstellungen der Angeklagten zog, waren möglich und sind daher in der Revisionsinstanz nicht angreif-

bar.

Auch der vom Generalbundesanwalt in den Urteilsgründen gesehene Widerspruch besteht nicht. Der Generalbundesanwalt meint, die zur subjektiven Seite vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung fuße auf der Annahme, beide Angeklagten hätten nicht das Ziel gehabt, die Brandsätze gegen ein Fenster zu werfen, sondern sie hätten die Mauer treffen wollen und ein Erreichen der Fenster nur billigend in Kauf genommen. Diese Auffassung des Landgerichts sei aber nicht richtig; tatsächlich warf der Angeklagte Schmitt den Zweiten

Brandsatz gezielt gegen das Fenster.

Das Landgericht hat letzteres jedoch nicht übersehen. An der vom Generalbundesanwalt in Bezug genommenen Stelle (UA S. 25) befaßt sich das Landgericht mit den Vorstellungen der Angeklagten vor Beginn der Tat, als sie "über die Gefährlichkeit ihres Tuns diskutiert" hatten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Erörterungen und kommt in der Formulierung, die Angeklagten hätten "zunächst" nicht das Ziel gehabt, gegen ein Fenster zu werfen, zusätzlich zum Ausdruck. Erst während der Tatausführung entschloß sich dann Schmitt, gezielt gegen das Fenster zu werfen, weil die erste, auf die Hauswand gezielte und dort auch aufgeprallte Flasche nur wenig Wirkung gezeigt hatte. Daß das Landgericht auch später die verschiedene Zielrichtung der beiden Fla-

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schen nicht aus den Augen verlor, zeigt sich im Rahmen der Strafzumessung, wo das Landgericht nochmals ausdrücklich auf diesen Umstand hinweist (UA S. 37).

Der Generalbundesanwalt bemängelt schließlich, das Landgericht habe - dies zum Nachteil der Angeklagten - deren Alkoholisierung fehlerhaft errechnet, indem es von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem Resorptionsdefizit von 20 % ausging. Richtigerweise hätte das Landgericht hier, da es sich um den Abbau einer festgestellten Alkoholtrinkmenge handelte, 0,1 o/oo und 10 % zugrunde legen müssen. Der Fehler habe sich nicht nur bei der Prüfung etwaiger Schuldunfähigkeit, sondern auch bei den Überlegungen ausgewirkt, ob die Angeklagten die Körperverletzungsfolgen in ihre Überlegungen einbezogen hatten.

Es trifft zu, daß das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen einen stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und ein Resorptionsdefizit von 20 % zugrundelegte. Das Landgericht hat jedoch nicht übersehen, daß in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich von 0,1 o/oo und 10 % auszugehen ist, hat jedoch, sachverständig beraten, gemeint, diese Werte seien angesichts der sich dabei ergebenden Alkoholkonzentrationen einerseits, des Tatverhaltens der Angeklagten andererseits "nicht realistisch".

Letztlich mag dahinstehen, ob das Landgericht richtig vorgegangen ist. Der Blutalkoholwert, der sich durch bloße Berechnung ergibt, kann zwar durch die Bewertung des Leistungsverhaltens in Zweifel gezogen werden (BGHSt 36, 286, 289, 293); doch wäre das wohl eingehender zu begründen gewe-

sen. Indes beruht das Urteil auf alledem nicht. Nach den gesamten Umständen liegt auf der Hand, daß die Angeklagten zum einen die konkrete Gefahr körperlicher Verletzungen erkannten, zum anderen nicht schuldunfähig waren. Verminderte Schuldfähigkeit hat das Landgericht ihnen zugestanden.

Fehler bei der Bemessung der Rechtsfolgen sind nicht ersichtlich. Auch die Revision erhebt insoweit keine Ein-

zeleinwendungen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer