Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 22.03.1994 – 5 StR 93/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. März 1994 in der Strafsache gegen
Rolf Ko En |, geboren am mM. WEEED 1946 in Ham.
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des rechtsfehlerfrei als besonders straferschwerend gewerteten Umstandes, daß der Angeklagte die Tat während laufender Führungsaufsicht nach Aussetzung einer wegen Einbruchsdiebstählen angeordneten Sicherungsverwahrung begangen hat, ist ungeachtet der vom Tatrichter ersichtlich nicht übersehenen schuldmindernden Umstände der Tatbegehung die Verneinung eines minder schweren Falles des schweren räuberischen Diebstahls nicht rechtsfehlerhaft.
Daran ändert auch eine nachhaltige Verfahrensverzögerung nichts. Daß die Strafkammer bei der gegebenen nicht sehr schwierigen Sachlage, die auch keine besonders umfängliche Beweiserhebung erforderte, und bei der Bedeutung der Sache für den unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten erst zwei Jahre nach Verweisung der Sache durch das Schöffengericht (§ 270 StPO) mit der Hauptverhandlung begonnen hat, ist allerdings für den
Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt ungeachtet naheliegender anderweitiger gerichtlicher Belastung und des - für sich bei der Vorbelastung des Angeklagten und dem ihm drohenden Widerruf der Maßregelaussetzung kaum verständlichen - Umstandes, daß gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet war. Mag die zögerliche Sachbehandlung dem Angeklagten zunächst vorübergehend - zu Unrecht - zugute gekommen sein, so steht sie dennoch im Ergebnis einer sinnvollen Umsetzung der Straf-, hier auch Maßregelzwecke entgegen.
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