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BGH Urteil vom 09.03.1994 – 3 StR 711/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

9, März 1994 in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1994, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,

Dr. Miebach

als beisitzende Richter,

Bundesanwaıt AP in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MP vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor Ri 00

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

597

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August

1993 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

| Das Landgericht hat den Angeklagten Pa unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit .Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten . Schön wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Sp >>: es darüber hinaus die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, Die auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützten Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken ei-

nen Rechtsfehler nicht auf.

1. Die Rüge, S 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos, Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten sw: einen weiteren Sachverständigen zum Beweis

der Tatsache anzuhören, daß die tödliche Verletzung auch durch ein Sturzgeschehen entstanden sein könne, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten des gehörten Sachverständigen bereits erwiesen, welches seinerseits durch weitere gutachterliche Äußerungen gestützt werde. Die Revision ist der Auffassung, daß ein weiterer (von ihr benannter) Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, der "über jahrzehntelange Erfahrungen, insbesondere bei:ungebremsten Sturzverletzungen" verfüge und im Besitz "überlegener Forschungseinrichtungen" sei. Damit sind die Voraussetzungen des S 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf längere Erfahrungen und überlegene Forschungseinrichtungen reicht nicht aus (BGHSt 34,

355, 358).

2. Auch den weiteren Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten st. Schöpfkelle und Schüssel durch Augenscheinseinnahne in die Hauptverhandlung zum Nachweis dafür einzuführen, daß Schläge mit diesen Gegenständen die zum Tode führende Hirnhautunterblutung nicht hätten herbeiführen können, hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt. Da das Landgericht davon überzeugt ist, daß Todesursache mehrere Faustschläge waren, ist die Beweisbehauptung ohne Bedeutung. Der Revision läßt sich nicht entnehmen, worin ein Verstoß gegen die SS 261, 264 StPO liegen soll,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-711-93#rd_5

3. Die Aufklärungsrüge, "der behandelnde Arzt ,.. hätte ... zur weiteren Aufklärung geladen und vernommen werden müssen", enthält kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis und ist damit unzulässig (vgl. BGHR 5 344 II 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6).

II. Auch der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt der Erfolg versagt.

1. Am Tattag hielten sich die beiden Angeklagten, der Zeuge B sowie weitere Personen in der Wohnung der Zeugin = Wegen einer von ihr erstatteten Strafanzeige kam es zwischen ihr und dem Zeugen I] zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge mehrfach auf sie einschlug, die schließlich die in der Wohnung über ihrer lebende Frau RE. das spätere Tatopfer, als diejenige bezeichnete, die die Freundin des Zeugen belastet habe, Deshalb gingen die Angeklagten sowie der Zeuge und dessen Freundin zur Wohnung im ersten Stock, um Frau

I] wegen dieses Vorwur£fs "zur Rede zu stellen". Bei dieser Gelegenheit wollte der Angeklagte Sf auch dem Le-

bensgefährten der Frau DB dem Zeugen KB: eine "Ab-

reibung" verpassen, Einer der Beteiligten trat mit einen Fußtritt die Wohnungstüre ein. Sofort nach dem Eindringen kam es zu einer lautstarken Diskussion über die Verdächtigungen, Aus Wut über die unbefriedigenden Auskünfte, aus persönlicher Abneigung gegenüber Frau | und Herrn 1 und um gegenüber den beiden alkoholkranken und betrunkenen Personen ihre Überlegenheit zu demonstrieren, begannen nun beide Angeklagte, die zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,4 %o aufwiesen, auf Frau

SEE una Herrn KEED einzuschlagen, um beide zu verlet-

zen, ihnen Schmerzen zuzufügen, sie zu ernledrigen und zu demütigen. Der Angeklagte PB schlug dreimal mit voller Wucht mit der Faust gegen den Kopf von Frau FE. der An-

geklagte SER mehrmals auf den Zeugen | und bereitete ihm weitere Schmerzen, indem er dessen Gipsbein gegen einen

Tisch schlug und es zu drehen begann. Währenddessen nahm der Angeklagte Ps an Frau 2 2 weitere verletzende und demütigende Handlungen vor. Die übrigen inzwischen vier Anwesenden lachten darüber und verhöhnten die Geschädigten. Die Angeklagten fühlten sich dadurch und durch die Handlungen des jeweils anderen angestachelt. Ebenso wie kurz zuvor der Angeklagte SEES sch 1 us deshalb auch der Angeklagte | sowohl mehrfach mit einer Schöpfkelle mit Wucht als auch mindestens dreimal mit der offenen Hand mit voller Kraft gegen den Kopf der Frau Hi. Beide Angeklagte bestärkten sich gegenseitig und versuchten, sich in ihren wechselseitig begangenen Handlungen gegenüber den Geschädigten zur Belustigung der übrigen gegenseitig zu übertreffen. Außer gegen den Kopf schlugen die Angeklagten Frau Me] im Verlauf des Geschehens noch vielfach mit Fäusten gegen Rumpf, Beine und Arme. Nachdem der Angeklagte E o j Frau 1 noch den rechten Unterarm gebrochen hatte, verließen alle die Wohnung.

_ Gegen 22.00 Uhr wurde Frau Be schwerverletzt in ein Krankenhaus gebracht. Obwohl ihr mitgeteilt wurde, daß sie stationär behandelt werden müsse, da Lebensgefahr bestehe, kehrte sie nach Durchführung dlagnostischer Maßnahmen und Eingipsung ihres gebrochenen Armes sowie einer Belehrung über die Gefahren des Behandlungsabbruches in ihre Wohnung

zurück, um dort weiter zu trinken. Drei Tage später wurde | Frau | in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie alsbald an den Folgen einer zentralen Lähmung verstarb, die von einer durch wuchtige Faustschläge gegen ihren Kopf verursachten Blutung unter der Hirnhaut ausgelöst worden war. Hätte sich Frau | bei ihrem ersten Krankenhausbesuch in stationäre Behandlung begeben, wäre die Hirnblutung rechtzeitig erkannt und behandelt worden und der Tod nicht eingetreten.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesf£folge.

a) Aus der Vorgeschichte, den Motiven beider Angeklagter, dem Beginn der Gewaltanwendung gegen die Geschädigten sowie dem gesamten von durchgängiger Gewalt geprägten Tatge-

schehen durfte der Tatrichter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sich die Überzeugung bilden, daß beide Angeklagte von Anfang an die beiden Tatopfer gemeinschaftlich körperlich mißhandeln wollten. Die - nicht ausschließbar - die maßgebliche Ursache für den Tod der Frau a] setzenden ersten Faustschläge des Angeklagten io gegen den Kopf des Tatopfers sind auch dem Angeklagten Sm zuzurechnen, denn beide Angeklagte handelten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken auf Grund eines - zumindest stillschweigend gefaßten (vgl. BGHSt 37, 289, 292 m.w.Hinw.; BGHR StGB § 25 II Willensübereinstimmung 2, 3) - gemeinschaftlichen Tatentschlusses. Zwar konnte das Landgericht eine wörtliche Verständigung zwischen den beiden Angeklagten nicht feststellen. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen aber die Annahme der Strafkammer, daß eine durch schlüssige Hand-

lungen geschaffene Willensübereinstimmung vorlag, die durch eigenes Tätigwerden über ein bloßes Einverständnis mit der Tat des anderen hinausging (vgl. BGHSt 6, 248, 249): So ging dem Tatgeschehen bereits eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen SER ns Frau Ef voraus. um Frau I) zur Rede zu stellen ("deshalb"), gingen beide Angeklagte, die kein erkennbares eigenes Interesse an deren Maßregelung hatten, zusammen mit weiteren Personen zu ihrer Wohnung. Bei dieser Gelegenheit wollte der Angeklagte SE beiden späteren Tatopfern ("auch" dem Zeugen KG eine Abreibung verpassen. Beide Angeklagte begannen alsbald in der bereits durch das gesamte Vorgeschehen aggressiv aufgeladenen Atmosphäre aus gleichen Motiven (Wut, Abneigung, Demonstration der Überlegenheit) auf beide Opfer einzuschlagen. Dabei ist es für die rechtliche Würdigung unerheblich,

daß zunächst der Angeklagte En Frau TE 3 ser Angeklagte Schön den Zeugen K schlug. Auch das weitere Geschehen - späteres Schlagen der Frau Ha] mit Händen und der Suppenkelle auch durch den Angeklagten Schön, gegenseitiges Angestacheltfühlen, der Wunsch, sich in den wechselseitig begangenen Mißhandlungen an beiden Opfern gegenseitig zu übertreffen - spricht für die tatrichterliche Wer-

tung, daß es dem Zufall überlassen war, welcher der beiden alkoholisierten Angeklagten zuerst auf welches Tatopfer ein-

schlug.

b) Auch gegen die Annahme des für 5 226 StGB erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge bestehen keine rechtlichen Bedenken, Die Angeklagten haben Handlungen begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. In dem Tod.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-711-93#rd_17

von Frau HE hat sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch nledergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98 ££f.; BGH NStZ 1992, 333, 334; NStZ 1992, 335). Dieser Zurechnungszusammenhang ist auch nicht durch die Weigerung der Inanspruchnahme erforderlicher ärztlicher Behandlung unterbrochen worden, denn der Tod der Verletzten ist auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, Daß eine alkoholkranke und schwerverletzte Frau dem Drang nach weiterem Alkohol.nachgibt und sich einer stationären Krankenhausbehandlung widersetzt, auch wenn sie eindringlich auf die für sie bestehende Lebensgefahr hingewiesen wird, widerspricht auch dann nicht jeder Erfahrung, wenn sie trotz der geschilderten Beeinträchtigungen den

Ernst der Lage für sich selbst erkannt hat.

III, Die von der Revision des Angeklagten PB vo: - getragenen Umstände, die seiner Ansicht nach strafmildernd

hätten berücksichtigt werden müssen, hat das Landgericht im

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wesentlichen zu seinen Gunsten angeführt. Im übrigen war es nach 5 267 Abs. 3 StPO nicht gehalten, sie ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung zu benennen, weil es sich insoweit nicht um "bestimmende" Umstände handelte. |

zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach

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