Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 02.03.1994 – 3 StR 627/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. März 1994 in der Strafsache

gegen

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SED (Jusoslawien),

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1994 gemäß S 46 Abs. 1, S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 1993 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsamtrags und der Revision zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, Sein Verteidiger hat den Auftrag, gegen dieses Urteil Revision einzulegen, aus heute nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht ausgeführt. Ende August 1993 wurde dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten erklärt, daß er sich ab jetzt nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft befindet; gleichzeitig wurde er in eine

andere Anstalt verlegt. Am 5, Oktober 1993 legte der Angeklagte zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Rheinbach Revision ein und beantragte hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, wann der Angeklagte vom wegfall des Hindernisses, nämlich der Nichteinlegung der Revision durch seinen Verteidiger, Kenntnis erlangt hat und ob deshalb die für das Wiedereinsetzungsgesuch geltende Wochenfrist nach S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist. Selbst wenn in den Ausführungen zu Protokoll des Rechtspflegers vom 5. Oktober 1993 die Behauptung gesehen werden könnte, daß der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen war, sein Verteidiger habe entsprechend seinem Auftrag die Revision eingelegt, wäre dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Tatsache, Gaß der Angeklagte bereits fünf Wochen vor Antragstellung von einem Vollzugsbeanmten darüber unterrichtet worden war, daß er sich nunmehr in Strafhaft befinde, spricht in erheblichem Maße dafür, daß der Angeklagte bereits damals wußte, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt war. Der Zusammenhang zwischen Rechtsmitteleinlegung und der Überleitung von Untersuchungshaft in Strafhaft ist unter Insassen der Vollzugsanstalten allgemein bekannt. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bereits vorher zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorverurteilt war und Freiheitsstrafen verbüßt hat; er war damit nicht vollzugs- und gerichtsunerfahren. Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen Jedoch zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2).

Die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist damit ebenfalls unzulässig, S§ 349 Abs. 1 StPO.

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