Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 28.02.1994 – 4 StR 796/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 796/93
vom
28. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Frarrk RÖED aus SEM senoren am EEE 19665 in
MEN, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1994 gemäß S 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
II,
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. August 1993
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Kö
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in fünf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 1994 zutreffend dargelegt hat.
2. Mit der Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.
a) In zwei Fällen des sexuellen Mißbrauchs muß die tateinheitliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zwar mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte drei der fünf festgestellten Taten - die zum Nachteil des Stephan WEB und zwei Taten zum Nachteil des Christian TEE - ach dem Umzug der Familie in die Millstraße im september 1989 und damit in nicht verjährter Zeit begangen hat. Die beiden anderen Taten zum Nachteil des Christian TE - ein Fall des Oralverkehrs und ein Fall des versuchten Analverkehrs - haben sich nach den Feststellungen aber vor dem Umzug - zwischen Mitte 1986 und September 1989 - ereignet. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß
die Tatzeit vor dem 18. Dezember 1987 liegt. Unter diesen Umständen war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB aber bereits vor der ersten Unterbrechung durch die Vernehmung des Angeklagten am 18. Dezember 1992 abgelaufen.
Der Rechtsfehler hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Im übrigen hat dessen Überprüfung aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
b) Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben.
Soweit es die beiden vor dem Umzug der Familie Toll begangenen Taten anbelangt, folgt dies bereits aus der Änderung des. Schuldspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht ohne den Vorwurf homosexueller Handlungen auf mildere Strafen erkannt hätte.
Im übrigen halten aber auch die Gründe, aus denen das Landgericht die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den zu Beginn des Tatzeitraums 20jährigen Angeklagten abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß der Angeklagte (nur) ein Jahr vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gestanden habe, und der nicht näher begründeten Annahme, daß bei ihm irgendwelche Reifeverzögerungen nicht festzustellen seien, genügt die Jugendkammer nicht den Anforderungen, die an die Begründung der Entscheidung zu 8 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG und die insofern erforderliche Gesamtwürdigung (BGH StV 1983, 378) zu stellen sind. Hier hätten schon die sich aus den Feststellungen zu
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den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergebenden Anhaltspunkte für die Annahme einer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung (seine Schwierigkeiten in der Schule und im Berufsleben sowie insbesondere die fortdauernde Abhängigkeit von der Mutter) Anlaß zu eingehender Erörterung gegeben
(vgl. BGH aa0).
Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf£f Tepperwien