Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 23.02.1994 – 3 StR 572/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
23. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Manfred TEE aus u. sehoren an @. iD 1960 in FB.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler
als beisitzende Richter, Bundesanwalt BB in der Verhandlung,
Bundesanwalt BR pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom
23. Juli 1993 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit sicherheitsgefährdendem Abbilden verurteilt ist.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gr e;
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit "und wegen Weitergabe von sicherheitsgefährdenden Abbildungen" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Das Oberlandesgericht hat die Leichtfertigkeit gemäß S 109 g Abs. 4 Satz 1 StGB mit der Begründung bejaht, bewußte Fahrlässigkeit stehe der Leichtfertigkeit "in diesem Falle" gleich. Eine Gleichsetzung beider Begriffe wäre rechtlich bedenklich. Das zur Begründung angeführte Zitat "Schroeder in LK 11. Aufl. S 109 g Rdn. 12 m.w.Nachw." belegt eine solche Auffassung nicht, sondern führt zutreffend aus, daß Leichtfertigkeit grobe Fahrlässigkeit bedeutet. Bewußte Fahrlässigkeit kann jedoch mit grober Fahrlässigkeit nicht gleichgesetzt werden und muß nicht stets schwerer als unbewußte Fahrlässigkeit wiegen (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 15 Rdn. 53). Der Senat schließt Jedoch aus der Wendung "in diesem Falle" und angesichts der festgestellten, sich dem Angeklagten aufdrängenden Anhaltspunkte für die Verwicklung eines östlichen Geheimdienstes, daß das Oberlandesgericht bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls die bewußte Fahrlässigkeit als so schwerwiegend bewertet hat, daß sie das Maß von Leichtfertigkeit erfüllt.
Auch die Ausführungen zur Strafzumessung sind nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, zudem er - vom Dienst suspendiert - zur Sicherung seiner Familie eine selbständige Firma aufgebaut hatte und bis jetzt im Ungewissen geblieben war, ob er noch eine Bewährungsstrafe erhält oder ob durch eine zu verbüßende Strafe diese neue Existenz wieder gefährdet wird. Eine Verletzung des Beschleunigungsge-
botes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hatte das Oberlandesgericht entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung ohnehin nicht angenommen.
In der strafmildernd gewerteten Erwägung, dem Angeklagten sei die Lieferung dienstlichen Materials durch das Fehlen von Torkontrollen "verhältnismäßig leicht gemacht worden", kann nicht eine - möglicherweise rechtlich bedenkliche - mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Dienstaufsicht gesehen werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 II Tatumstände 6), vielmehr ist sie als Kennzeichnung der nach Sachlage relativ niedrigen, zu überwindenden Hemmschwelle und damit der aufgewendeten kriminellen Energie zu verstehen und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ruß Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 572/93
vom 16. März 1994
in der Strafsache gegen
aus EB. seboren am 27. Juni
Manfred T 1960 in H ,
wegen Bestechlichkeit
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1994 beschlossen:
Wegen eines Schreibfehlers wird die Urteilsformel im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1994 wie folgt berichtigt:
Anstelle von "das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 1993" muß es richtig heißen: "das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1993",
zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler