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BGH Urteil vom 15.02.1994 – 5 StR 747/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

s str 74793 . URTEIL

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 15. Februar 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, u

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Nack

als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten W , Rechtsanwalt j

als Verteidiger des Angeklagten L ‚ Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

“i

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. April 1993 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen

Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten W und L

| u.a. der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Vergehen nach SS 37 Abs. 1 Nr. 7, 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (Fall II 3 der Urteilsgründe) für schuldig befunden. Es hat gegen beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen verhängt. Gegen

L hat es darüber hinaus Maßnahmen nach SS 69,

69 a StGB angeordnet; von einer Einziehung seines Kraftfahrzeugs nach 5 74 StGB hat das Bezirksgericht abgesehen.

. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der

Sachrüge gegen die Verneinung des bedingten . Tötungsvorsatzes im Fall II 3 der Urteilsgründe; sie strebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Dar-

über hinaus rügt die Beschwerdeführerin, daß das vom

Angeklagten L’ bei den Taten genutzte Kraftfahr-

zeug nicht nach S 74 StGB eingezogen worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt’ hinsichtlich der Einziehung des Kraftfahrzeugs vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Rahmen der Revision hat sich darauf zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist; gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 2). Daran gemessen ist die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Bezirksgericht den bedingten Tötungsvorsatz verneint, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Angeklagten bestritten haben, sie hätten den Brandsatz durch oder gegen ein Fenster des Wachhauses werfen wollen. Äußerungen des Angeklagten W. im Ermittlungsverfahren, aus denen sich etwas anderes hätte ergeben können, hat das Bezirksgericht nicht für erwiesen erachtet. Wenn der Tatrichter sodann aus der geringen Wurfentfernung einerseits und dem tatsächlichen Aufschlagplatz - im unteren Bereich der Wand zwischen den Fenstern - andererseits den Schluß zieht, diese objektiven Anhaltspunkte sprächen gegen die Annahme, der Angeklagte L habe tatsächlich versucht, das Fenster des Wachhauses mit dem Brandsatcz zu treffen, so ist dies ein möglicher

Schluß, von dessen Richtigkeit der Tatrichter überzeugt war. Das reicht aus. Einer ausdrücklichen Erörterung der generellen Gefährlichkeit des Brandsatzes und der Kenntnis der Angeklagten um eine "mögliche verheerende Wirkung" bedurfte es daher nicht mehr, zumal diese Umstände auf der Hand lagen.

Dies steht der Annahme eines bedingten Brandstiftungs-. vorsatzes nach S 306 Nr. 3 StGB nicht entgegen. Die Ausführungen des Bezirksgerichts zur inneren Tatseite (UA S. 9) sind zwar äußerst knapp. Der Senat vermag aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichters noch zu entnehmen, daß die Angeklagten wegen der ihnen bekannten Gefährlichkeit der Brandsätze von der ‚Möglichkeit der Inbrandsetzung eines Gebäudeteils ausgingen.

2. Letztlich hält auch die Entscheidung, das vom Angeklagten L bei sämtlichen Taten benutzte Kraftfahrzeug nicht einzuziehen, rechtlicher Prüfung Stand, Die Ausführungen zu § 74 StGB sind zwar unklar. Der Senat entnimmt aber der Erwägung, der in Ausbildung be- | findliche Angeklagte L habe das Kraftfahrzeug nur wirtschaftlich inne und nutze es, daß sich der Tatrichter nicht von dessen Eigentümerstellung überzeugen konnte.

3. Die Anwendung des S 105 JGG und die Bemessung der gegen beide Angeklägten verhängten Jugendstrafen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Aussetzung der Jugendstrafen. Werden Taten dieser Art von Erwachsenen begangen, so spricht zwar regelmäßig die Verteidigung der Rechtsordnung gegen eine Strafaussetzung (5 56 Abs. 3 StGB). Nach dem Jugendge-

richtsgesetz geben dagegen erzieherische Gesichtspunkte den Ausschlag (S 21 JGG). Das Jugendgerichtsgesetz

(5 21) enthält keine dem § 56 Abs. 3 StGB entsprechende Vorschrift.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack