Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 15.02.1994 – 5 StR 7/94

5. Strafsenat

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IL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen

Karl-Heinz H EEE aus BEE, geboren am 9. me 1949 in Am,

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Anders als im von der Revision zitierten Fall BCHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 5, wo lediglich die Lackschicht einer hölzernen Tür und der hölzernen Türzarge abgebrannt war, sind hier ausreichende Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite getroffen. Die Eingangstür zum Lokal, dessen Außenfront aus einer Holzrahmenkonstruktion mit eingelassenen und lackierten Holzplatten besteht (UA S. 5), brannte an der unteren Türkante selbständig bis zur Holzkohlebildung.

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