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BGH Beschluss vom 15.02.1994 – 5 StR 652/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S_StR 652/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen

1. Frank Bet iD | caus BO, geboren am EB. EEEB 1967 in Cam,

2. Sabine Bi EEE ceborene Ei aus Bein, geboren am Mi. EEE 1966 irn Ts,

3. Frank J GE aus Bm, dort geboren am @. MEER 1963,

4. Wolfgans 5 0 mn A Acu:s DEE, geboren am BD. EEEED 1954 in Or iiiiiiiiiimmmn ,

5, Mohammed Sp EEE , geboren am MR. EER 1959 in DEE,

6. Heiko Ko En , geboren m. EEEEEEB 1967 in Bad Fr iu,

wegen Betruses u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:

1. Soweit das Verfahren den Angeklagten Sc betrifft, ist es durch dessen Tod erledigt.

2. Auf die Revision der Angeklagten Bi wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993, auch soweit es die Angeklagten Spemmp, Ko und Bet betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß jeweils die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall kommt.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Bi@- ww wird verworfen.

Die Angeklagte Bi@e trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

3, Die Revision des Angeklagten Beth segen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993 wird gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

4. Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993, soweit es diesen Angeklagten betriift, gemäß 8 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten JB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zu Ziffer 2: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Unterzeichnung fremder Schecks mit eigenem Namen keine Urkundenfälschung im Sinne des S 267 StGB darstellt, sondern lediglich eine schriftliche Lüge ist. Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 357 StPO auch bei den Angeklagten Sp. Ko und Bet berichtigt, die entweder kein Rechtsmittel eingelegt (Spies und Koi) oder dieses auf den Strafausspruch beschränkt haben (Bet@B-

Em.

Die Berichtigung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, da die Art und Weise, wie die Angeklagten die Schecks verwendet haben, strafer-

schwerend bewertet werden durfte.

Zu Ziffer 4: Die Revision des Angeklagten JM hat mit einer auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützten Verfah-

rensrüge Erfolg.

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Die Verteidigung des Angeklagten JB hatte in der Hauptverhandlung Beweiserhebungen beantragt, mit denen bewiesen werden sollte, daß die vom Angeklagten Je bezahlten Kaufpreise "zwar als sehr günstig, aber immer noch als üblich und nicht Aufmerksamkeit erregend im Sinne von Händlereinkaufspreisen anzusehen sind". Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst wenn diese Tatsachen bewiesen würden, werde aufgrund der bisher geführt.en Beweisaufnahme das Gericht nicht den Schluß ziehen, der Angeklagte JM habe nicht damit gerechnet, daß die Verkäufer die ihm verkauften PKW's auf strafbare Weise erlangt hätten.

In den Urteilsgründen stützt das Landgericht seine Überzeugung, J@MEB habe billigend in Kauf genommen, die angekauften Fahrzeuge seien auf strafbare Weise erlangt worden, auch auf die "günstigen Preise" (UA S. 66) der angebotenen Fahrzeuge. Dazu heißt es im Rahmen der Feststellungen, die Ankaufspreise seien "äußerst" günstig gewesen "und in jedem einzelnen Fall deutlich unter den üblichen Händlereinkaufspreisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-15/5-str-652-93#rd_5

Das Landgericht ist damit im Urteil von einer anderen Beweistatsache ausgegangen, als bei der Ablehnung des Antrags auf weitere Beweiserhebungen. Lagen die Einkaufspeise deutlich unter den üblichen Händlereinkaufspreisen, dann waren sie nicht "üblich". Das Landgericht hat damit der Ablehnung des Antrags die sie rechtfertigende Grundlage entzogen und gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen (BGHR StPO S 244 III 2 Bedeutungslosigkeit 18 m. Nachw.). Der Senat vermag nicht auszuschlie-Ben, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht.

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