Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 5 StR 32/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen
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alias Hikmet A EB 4 Acaus SEE, geboren am 8. IB 1966
in Ch@e/Kee (Cr En) ,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 30, Septem-
ber 1993 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1993 hat es die Revision des Angeklagten wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen. Mit seinem zu Protokoll des Urkundsbeanmten in der Haftanstalt gestellten Antrag vom 30. Dezember 1993 begehrt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs, 2 Satz 2 StPO bisher nicht nachgeholt worden ist. Das wäre aber erforderlich gewesen. Das angefochtene Urteil war dem Verteidiger des Angeklagten am 1. November 1993 zugestellt worden.
Die unvollständige Bezeichnung der mitwirkenden Richter im Urteilskopf (es fehlen die Namen der Schöffen) steht der Wirksamkeit der Urteilszustellung und damit dem Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach S 345
Abs. 1 StPO nicht entgegen (BGHR StPO S§ 345 Abs. 1 Fristbeginn 2; BGH Beschluß vom 13. August 1993 - 2 StR 323/93).
Der Senat sieht keinen Anlaß, dem Angeklagten, etwa bei Bestellung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren, Gelegenheit zu geben, die versäumte Handlung noch nachzuholen.
Denn einer Wiedereinsetzung stünde der Umstand entgegen, daß der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden (5 44 Satz 1 StPO) versäumt hat. Er selbst trägt vor, er habe es, nachdem er seiner früheren Verteidigerin das Mandat entzogen hatte, "leider versäumt, rechtzeitig einen neuen Rechtsbeistand einzubeziehen".
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