Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 02.02.1994 – 2 StR 682/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _StR 682/93
vom
2. Februar 1994
in der Strafsache
gegen
Edelgard Elfriede Heidemarie mM END ‚ geborene KMb- &, aus Fu, geboren am & WW 1959 in Haie, zur Zeit
in Unterschungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. November 1992, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge aufzuheben.
Die Angeklagte hat vor der Tat acht Gläser Bowle zu sich genommen. Die Strafkammer folgt dem Gutachten des von ihr zugezogenen Sachverständigen, der eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zwischen 0,7 und 1,54 %0o errechnet hat, und verneint eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklägten. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend. Denn dem Urteil läßt sich nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise entnehmen, wie der Sachverständige und - ihm folgend - das Gericht zu der angenommenen Blutalkoholkonzentration gelangt sind. Es fehlen insbesondere Angaben über die Zusanmmensetzung der Bowle, die genaue Trinkzeit und Körpergröße und -gewicht der Angeklagten (st. Rspr. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15). Wenn die Bowle neben Früchten ausschließlich Wein und Sekt enthielt, käme eine den Wert von 2 %0 erheblich übersteigende Blutal-
koholkonzentration in Betracht, Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
Jähnke Theune Niemöller Gellwitzer Bode