Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 01.02.1994 – 1 StR 796/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Wolfgang 5 ED 4 Acaus AU. seboren am ie. ER 1950 in EB,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

76

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß S 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich des strafbaren Verhaltens nach S 176 StGB auf den Zeitraum ab dem 29. Oktober 1982 und hinsichtlich des strafbaren Verhaltens nach § 174 StGB auf den Zeitraum ab dem 29. Oktober 1987 beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Mai 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

TE

Gründe§

Das Landgericht hat auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem strafbaren Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsfehler eine fortgesetzte Handlung gesehen und auf dieser Grundlage gleichfalls zutreffend eine Verjährung solchen strafbaren Verhaltens des Angeklagten verneint, das bei Annahme von Einzeltaten verjährt wäre. Durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585) ist diese Rechtspre-

“ ehung jedoch in Frage gestellt. Im Hinblick darauf hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich strafbaren Verhaltens nach § 176 StGB auf die Zeit ab dem 29. Oktober 1982 und hinsichtlich strafbaren Verhaltens nach $S 174 StGB auf die Zeit ab dem 29. Oktober 1987 beschränkt. Diese Beschränkung macht eine Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Beyer