Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 26.01.1994 – 5 StR 764/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
um
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Januar 1994 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB mit Gründen verneint, die besorgen lassen, daß die Besonderheiten der: Tat nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Im Rähmen seiner Würdigung hat der Tatrichter lediglich das eigentliche Tatgeschehen gewertet, ohne die Umstände, die zu dem Faustschlag führten, in Betracht zu ziehen. Dies wäre aber notwendig gewesen. Die Tat zeigt nämlich - wie der Tatrichter selbst an anderer Stelle ausführt - "gewisse Züge eines Unglücksfalles" (UA S. 19), Dies betrifft sowohl den
- geringen - Grad der Fahrlässigkeit wie den Umstand, daß sich der Angeklagte unverschuldet in einer Lage befand, in der er sich - wenn auch kein gegenwärtiger Angriff vorlag - bedroht fühlen konnte.
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