Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 25.01.1994 – 5 StR 609/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5_ StR 609/93 URTEIL
vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen
1. Torsten B EB 2 „czus vo, dort geboren am ER. EINS 1969,
2. Rene Karl-Heinz L ME seborener Roi aus Ei , dort geboren m. Em 1970,
3. Ronald P En | caus 0 dort geboren am EB. EB 1970,
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Kammergericht me EEE»
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE für den Angeklagten Bm, Rechtsanwältin EB für den Angeklagten LEE, Rechtsanwältin Dr. ee für den Angeklagten Pen als Verteidiger,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Be, LE und PB gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Februar 1993 werden verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit der Maßgabe, daß die Angeklagten insoweit des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten PB durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten Bw, iin und PO wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie darüber hinaus BE und Laie wegen (Verdeckungs-)Mordes und Pe wegen Beihilfe zu diesem Mord verurteilt; gegen jeden der Angeklagten wurde aus den Einzelstrafen von je zwei und elf Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt.
Mit ihrer - nur gegen die Verurteilung des Peiib wegen des Tötungsdelikts gerichteten - Revision macht die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge geltend, Pemmms hätte wegen Anstiftung und nicht nur wegen Beihilfe verurteilt werden müssen. Die Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Sämtliche Revisionen haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen jedoch jeweils zu einer Änderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch unberührt läßt.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht allerdings zutreffend geltend, daß das Bezirksgericht keine Ausführung zur Frage gemacht hat, ob der Angeklagte Pen Anstifter und nicht nur Gehilfe bei dem von Be und L@BEEB begangenen Mord gewesen ist. Der Senat entnimmt aber dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Tatrichter Zweifel daran, ob der Angeklagte zum Mord bestimmen oder den Tatentschluß und die Tat der anderen lediglich fördern wollte, nicht überwinden konnte. Diese Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
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2. Die Revisionen der drei Angeklagten führen zur Berichtigung des Schuldspruchs, soweit sie die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung betreffen.
Nach den Feststellungen liegt einerseits kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor. Es kam BED, LEE und PER nur auf das Geld des Opfers, nicht auf die Brieftasche an; daß Li diese zunächst an sich genommen und dann weggeworfen hatte, begründet allein keine Zueignungsabsicht (BGH Beschluß v. 29. Ju-11 1991 - 5 StR 301/91; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen wurde, so daß die Voraussetzungen des
5 223 a StGB vorliegen.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten anders, als geschehen, hätten verteidigen können.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Peiikma ist im Ergebnis unbegründet. Der Ausführung bedarf nur
folgendes:
a) Zwar sind die Gründe, die das Bezirksgericht veranlaßt haben, § 28 StGB nicht anzuwenden, widersprüchlich. Einerseits führt das Bezirksgericht bei der Strafrahmenwahl aus, es sei überzeugt, daß PB Beihilfe leistete, weil er erreichen wollte, daß das Opfer die Täter nicht wegen Raubes anzeigen konnte. Andererseits führt das Bezirksgericht bei der rechtlichen Würdigung aus, es könne nicht feststellen, caß Pain im
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eigenen Interesse - aus Angst, er selbst werde strafrechtlich verfolgt - die Entdeckung der Straftat verhindern wollte. Bei der letztgenannten Alternative
fehlte ihm das besondere persönliche Merkmal, das bei den Tätern die Tötung des Opfers zum Verdeckungsmord
machte,
Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht, weil sich die Beihilfe zum Mord, wie die Urteilsgründe (UA S. 40) ergeben, ohne weiteres als - im Sinne des
$S 211 StGB - aus niedrigem Beweggrund begangen erweist.
b) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler sind auch die Darlegungen des Bezirksgerichts zur Frage, ob beim Angeklagten Pa» Gie Voraussetzungen des S 21 StGB vorliegen. Das Bezirksgericht hat zwar nicht ausgeführt, wie es den Grad der angenommenen Alkoholisierung berechnet hat. Den Feststellungen zum Maß des getrunkenen Alkohols (UA S. 8) kann der Senat aber entnehmen, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille nicht er-
reicht worden ist.
4. Unbegründet sind die Revisionen der Angeklagten BEE und LEEEB, soweit sie die Verurteilung wegen Mordes angreifen. Rechtlich zu beanstanden ist zwar, daß die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Frage, ob die Voraussetzungen des SS 20 StGB vorliegen, zum Teil unklar sind, weil sie nicht deutlich zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit unterscheiden. Im Ergebnis wirkt sich dieser Fehler aber nicht aus. Denn das Landgericht hat die relevanten Umstände geprüft und sich mit Rücksicht auf das bei der Tat ge-
dual
zeigte Leistungsverhalten die Überzeugung verschafft,
daß die Angeklagten einsichtsfähig und steuerungsfähig waren. Den Strafrahmen nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB hat
das Bezirksgericht zugrundegelegt.
5. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Bezirksgerichts, gegen den Angeklagten Lw, der zur Tatzeit 20 Jahre und 11 Monate alt war, sei Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, sind unbegründet. Das Bezirksgericht hat seine Auffassung im Ergebnis rechtsfehlerfrei dargelegt.
6. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzungen verhängten Einzelstrafen. Der Tatrichter hat bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht verkannt, daß sich die Täter kein Geld zugeeignet haben.
Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack