Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 11.01.1994 – 5 StR 754/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. Januar 1994 in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Ja-

nuar: 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. September 1993 wird nach 3 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Ur-

kundenfälschung wegfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt. mit der Maßgabe erfolglos, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Tatbestand des § 267 StGB wäre nur erfüllt, wenn er die ihm überlassenen Blankoanträge ohne Wissen und Willen seiner 'vermeintliche (n) Mandanten! (UA S.5) beziehungsweise abredewidrig ausgefüllt und dem Amtsgericht

vorgelegt hätte (vgl. Tröndle in LK, 10, Aufl. 1988, RdNr. 139, Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 24. Aufl. 1991, RdNr. 62 jeweils zu

85 267). Hierzu verhält sich das Urteil nicht; und von selbst versteht sich das auch nicht, weil es den Betroffenen letztlich gleichgültig sein konnte, was mit ihren Blankoanträgen geschah. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen, weil auszuschließen ist, daß in neuer Hauptverhandlung zusätzliche, dem Angeklagten nachteilige Erkenntnisse gewonnen werden können. Eine solche Entscheidung muß den Strafausspruch nicht berühren (vgl. BGH NJW 1993, 2759, 2760). Daß der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts zwei Straftatbestände erfüllt hat, war für dieses kein bestimmender Umstand im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (UA S. 6). Im übrigen wäre die Verstrickung der "Antragsteller' in die Betrügereien des Angeklagten ein zulässiger Strafschärfungsgrund."

Dem tritt der Senat bei.

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