Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 11.01.1994 – 4 StR 781/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Januar 1994
in der Strafsache
gegen
Hendrik H EEE aus FE. Senoren am EEE 1971 in va, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 1994 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juni 1993 wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung" unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 31. August 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 20. Juli 1993 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPo).
Im übrigen hätte die Revision mit den vom Angeklagten in seinen beiden Schreiben vom 13. September 1993 angeführten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien