Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.01.1994 – 2 StR 709/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Januar 1994
in der Strafsache
gegen
Sehin C EEE 4 Acaus LEE. Seboren an @. ER 1967 ir A (TEE), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Januar 1994 beschlossen:
1, Der Antrag des Angeklagten vom 25. Oktober 1993, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschluß des Landgerichts vom 23. September 1993, durch den dieses die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsamtrag vom 25. Oktober 1993, eingegangen bei Gericht am 26. Oktober 1993, ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt, also verspätet und deshalb unzulässig. Er ist deshalb zu verwerfen.
Der - der deutschen Sprache in ausreichender Weise mächtige (vgl. die Feststellungen UA S. 3, 4 zum Lebenslauf, insbesondere zum Besuch deutscher Schulen nach einem vorangegangenen Sprachkurs) - Angeklagte hat nicht erst, wie in der Begründung des Antrags behauptet, am 18. Oktober
1993 durch seinen früheren Verteidiger erfahren, daß die Revision gegen das o.a. Urteil nicht fristgemäß begründet worden ist. Ihm war vielmehr der Beschluß des Landgerichts vom 23. September 1993, durch den mangels rechtzeitiger Begründung des Rechtsmittels dieses gemäß § 5 346 Abs. i StPO verworfen worden war, auch persönlich schon am 28. Jeptember 1993 zugestelit worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wußte er von der säumnis mit der Folge, daß die Frist des
S 45 Abs. 1 StPO zu laufen begann und am 26. Oktober 1993
längst verstrichen war." Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Gollwitzer Detter Bode Streck