Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.12.1993 – 5 StR 705/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 705/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Dezember 1993 in der Strafsache gegen
Julie Jackson O EEE , geboren am@. Em 1955 in Tee (U) ,
wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Bestimmung eines anderen, einen erpresserischen Menschenraub und eine Geiselnahme zu begehen, enfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen tateinheitlicher Verabredung zum erpresserischen Menschenraub mit Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter Bestimmung eines anderen, einen erpresserischen Menschenraub und eine Geiselnahme zu begehen," zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs, bleibt im übrigen jedoch ohne Erfolg.
Der Angeklagte als Strafgefangener und ein Mithäftling verabredeten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB, mit dem Ziel ihrer Befreiung einen erpresserischen Menschenraub (5 239 a StGB) in Tateinheit mit einer Geiselnahme
(8 239 b StGB) zu begehen. Der Angeklagte versuchte, einen weiteren Mithäftling zur Mittäterschaft an dieser Tat zu bestimmen. Dieser Mithäftling ging jedoch nur zum Schein auf die Verbrechensverabredung ein. Allerdings hat der Angeklagte damit eine Straftat nach § 30 Abs. 1 StGB begangen. Indes tritt diese gegenüber der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB zurück (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. S 30 Rdn. 76). Dies führt zur Berichtigung des Schuldspruchs.
Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, zumal da das Landgericht die Einflußnahme des Angeklagten auf den weiteren Mithäftling nicht strafschärfend berück-
sichtigt hat.
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