Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.12.1993 – 4 StR 713/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

„#7 Pa 5 by

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Martin Luike oEEE aus ROM. senoren arı ER 1952 in DEEEEB. zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes uw.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. August 1993 im gesamten Strafausspruch

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige

Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: fünf

Jahre und zwei Jahre, sechs Monate) verurteilt.

Mit seiner in zulässiger Weise auf den Strafausspruch

beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß durch das Verhalten des Angeklagten die Familie zerstört worden und das Vertrauensverhältnis zu seiner Tochter auf das massivste be-

einträchtigt worden ist."

Diese Erwägung verstößt gegen 5 46 Abs. 3 StGB, da sie auf Umstände abstellt, die regelmäßig Begleiterscheinungen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Alternative des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 45 ä). Zweck dieser Vorschrift ist es, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, daß die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Übergriffen freigehalten wird (BGHR StGB 3 174 Abs. i Strafzumessung 1). Verstöße gegen diese im Interesse des Kindes geschaffene Schutzvorschrift bewirken zwangsläufig einen Vertrauensverlust bei dem geschädigten Kind und eine schwere Beeinträchtigung des Familienverbandes. Daß letzterer hier vollständig zerstört worden ist, weil das Kind infolge des Fehlverhaltens der Mutter auch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat, kann dem Angeklagten uıcht zusätzlich angelastet werden.

Der Strafausspruch kann damit keinen Bestand haben. Insbesondere vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Jugendschutzkammer ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei -iem unvorbestraften, geständigen Angeklagten auf eine deutlich nıedrigere Einsatzstrafe und damit auch eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien